BGH
9. Januar 2002
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Entscheidung vom 09.01.2002 - VIII ZA 7/01 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | VIII ZA 7/01 |
| Entscheidungsdatum : | 9. Januar 2002 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Januar 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Wiechers, Dr. Wolst und Dr. Frellesen
beschlossen:
Der Antrag der Beklagten auf Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet.
Die Beklagte begehrt Prozeßkostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde gegen eine Entscheidung des Oberlandesgerichts. Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte ist allerdings nur in besonderen Fällen eine Beschwerde statthaft (§ 567 Abs. 4 Satz 1 ZPO a.F., § 26 Nr. 10 EGZPO). Ein solcher Sonderfall liegt nicht vor.
Unterschrift
Dr. Deppert Dr. Beyer Wiechers
Dr. Wolst Dr. Frellesen