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Über die Entscheidung
| Zitat : | BAG, Entscheidung vom 13.12.2000 - 10 AZR 27/00 |
|---|---|
| Gericht : | BAG |
| Aktenzeichen : | 10 AZR 27/00 |
| Entscheidungsdatum : | 13. Dezember 2000 |
Vollständiger Text
Vorinstanz
LAG Frankfurt/Main 26.11.1999 7 Sa 557/99 ArbG Wiesbaden; 25.02.1999; 5 Ca 3108/98
Leitsatz
"Ein Anspruch auf Nachzahlung der wegen Erziehungsurlaubs gekürzten Sonderzuwendung besteht nur, wenn der Erziehungsurlaub im Umfang des früheren Mutterschaftsurlaubs, d.h. bis zur Vollendung des sechsten Lebensmonats des Kindes in Anspruch genommen wurde."
Normenkette
GG Art. 3 Abs. 1, Abs. 2 ; MTV Versicherungsgewerbe § 3 Nr. 3 § 13 Nr. 9 ; MuSchG § 6 Abs. 1 ; TVG § 1 ;
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Nachzahlung einer Sonderzahlung.
Der Kläger ist bei der Beklagten als Sachbearbeiter beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft beiderseitiger Tarifbindung der Manteltarifvertrag für das private Versicherungsgewerbe ( MTV) Anwendung. Gemäß § 3 Ziff. 3, § 13 Ziff. 9 des MTV erhalten Arbeitnehmer, deren Monatsbezüge das höchste im Gehaltstarifvertrag festgesetzte Gehalt zuzüglich der tariflichen Zulagen nicht um mehr als 10 % übersteigen - wozu der Kläger gehört - im letzten Quartal des Kalenderjahres eine Sonderzahlung in Höhe von 80 % ihres Bruttomonatsgehalts und im zweiten Quartal des Kalenderjahres eine Sonderzahlung in Höhe von 50 % ihres Bruttomonatsgehalts. § 3 Ziff. 3 Abs. 3 MTV enthält folgende Bestimmung:
"Für jeden Monat im 2. Kalenderjahr, in dem der Arbeitnehmer nicht für wenigstens 15 Tage Anspruch auf Bezüge gem. Ziff. 2 oder auf Leistungen gem. § 10 Ziff. 1 bis 3 oder auf Leistungen für die Zeiten der Schutzfristen und Beschäftigungsverbote nach dem Mutterschutzgesetz hat, wird die Sonderzahlung um 1/6 gekürzt. Eine Kürzung unterbleibt, wenn der Arbeitnehmer nur deshalb keine Zahlungen gem. § 10 Ziff. 2 und 3 erhält, weil das Krankengeld bereits 90 % der Gesamtnettobezüge ausmacht. Der für die Dauer des Mutterschaftsurlaubs anteilig gekürzte Betrag der Sonderzahlung wird der Arbeitnehmerin nachgezahlt, wenn das Arbeitsverhältnis im Anschluß an den Mutterschaftsurlaub für mindestens 6 Monate fortgesetzt wird. ..."
Durch das Bundeserziehungsgeldgesetz 1985 wurden die bis dahin geltenden Vorschriften der §§ 8 a ff. des Mutterschutzgesetzes in der Fassung vom 25. Juni 1979 beseitigt und durch Vorschriften zur Gewährung eines Erziehungsurlaubs ersetzt. Diese Gesetzesänderung haben die Tarifvertragsparteien in einer Protokollnotiz vom 25. September 1991 zu § 3 Ziff. 3 Abs. 3 MTV Rechnung getragen und folgende Regelung getroffen:
"Die Parteien stimmen darin überein, daß die Nachzahlungsregelung für Arbeitnehmerinnen, die nach dem Mutterschaftsurlaub in das Unternehmen zurückkehren (jeweils Sätze 3 und 4 der genannten Bestimmungen) in gleichem Umfang, also begrenzt auf die Dauer und die anspruchsberechtigten Personen des früheren Mutterschaftsurlaubs, entsprechend anzuwenden ist, wenn das Arbeitsverhältnis nach Abschluß des Erziehungsurlaubs fortgesetzt wird."
Am 9. April 1994 wurde das Kind des Klägers geboren. Die Mutterschutzfrist der Ehefrau des Klägers war am 4. Juni 1994 zu Ende. Der Kläger nahm vom 9. April 1995 bis zum 8. Oktober 1995 Erziehungsurlaub und setzte im Anschluß daran sein Arbeitsverhältnis bei der Beklagten fort. Die Beklagte kürzte wegen des Erziehungsurlaubs des Klägers die zu leistenden Sonderzahlungen für das Kalenderjahr 1995.
Der Kläger begehrt die Nachzahlung der Sonderzahlungen gemäß § 3 Ziff. 3 Abs. 3 Satz 3 MTV für das Kalenderjahr 1995 nunmehr noch für vier Monate in unstreitiger Höhe von 4.049,33 DM brutto.
Der Kläger hat zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 4.049,33 DM brutto nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
Sie vertritt die Auffassung, der Nachzahlungsanspruch sei mit Rücksicht auf die Protokollnotiz nicht gegeben. Der Nachzahlungsanspruch sei auf die Zeiten des Erziehungsurlaubs in dem Umfang beschränkt, wie ihn das frühere Mutterschutzgesetz in §§ 8 a ff. gewährt habe. Zwar habe auch der männliche Erziehungsurlauber einen Nachzahlungsanspruch, generell betreffe dieser Anspruch jedoch nur den Zeitraum des früheren Mutterschaftsurlaubs im unmittelbaren Anschluß an die Schutzfrist.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Der Kläger, der ursprünglich eine Nachzahlung bezogen auf sämtliche sechs Monate des von ihm realisierten Erziehungsurlaubs gefordert hatte, hat seine Klageforderung vor dem Landesarbeitsgericht auf 4.049,33 DM brutto bezogen auf vier Monate begrenzt und hinsichtlich des darüber hinausgehenden Betrages die Berufung zurückgenommen. Die Beklagte hat der teilweisen Berufungsrücknahme zugestimmt. Das Landesarbeitsgericht hat das Urteil des Arbeitsgerichts teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 4.049,33 DM brutto nebst den geforderten Zinsen zu zahlen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision.
Gründe
Die Revision der Beklagten ist begründet.
I. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, dem Kläger stehe die begehrte Nachzahlung der Sonderzahlungen für vier Monate zu, da ein Nachzahlungsanspruch nach § 3 Ziff. 3 Abs. 3 Satz 2 MTV nicht nur für entgangene Sonderleistungen im früheren Mutterschaftsurlaub gegeben sei. Durch die Protokollnotiz zu § 3 Ziff. 3 MTV hätten die Tarifvertragsparteien einen Nachzahlungsanspruch auch für entgangene Sonderleistungen im Erziehungsurlaub geregelt. Soweit sie diesen auf Mütter beschränkt und Väter ausgenommen hätten, verstoße die Regelung gegen Art. 3 Abs. 2 GG, Art. 141 EG-Vertrag. Dem Nachzahlungsanspruch des Klägers stehe auch nicht entgegen, daß er den Erziehungsurlaub nicht unmittelbar im Anschluß an die Mutterschutzfrist in Anspruch genommen habe. Ein entsprechendes Erfordernis ergebe sich nicht mit hinreichender Sicherheit aus dem Tarifvertrag. Selbst wenn man dies zu Gunsten der Beklagten unterstellen würde, wäre dieses Erfordernis verfassungswidrig. Wenn die Tarifvertragsparteien die Nachzahlungsregelung beim Erziehungsurlaub auf den Umfang hätten begrenzen wollen, der auch beim Mutterschaftsurlaub bestanden habe, so sei dies dem Wortsinn dieser Regelung nicht eindeutig zu entnehmen. Eine zeitliche Begrenzung sei nur insoweit ersichtlich, als der Erziehungsurlaub nur begrenzt in Anspruch genommen werden solle, nämlich für vier Monate, da nur dieser Zeitraum nachzahlungsunschädlich sei.
Diesen Ausführungen vermag der Senat nicht zu folgen.
II. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Nachzahlung der gekürzten Sonderzuwendung.
1. Nach § 3 Ziff. 3 Abs. 3 Satz 3 MTV wird der für die Dauer des Mutterschutzurlaubs anteilig gekürzte Betrag der Sonderzahlung der Arbeitnehmerin nachgezahlt, wenn das Arbeitsverhältnis im Anschluß an den Mutterschaftsurlaub für mindestens sechs Monate fortgesetzt wird. Diese Nachzahlungsregelung ist nach der Protokollnotiz im gleichen Umfang, also begrenzt auf die Dauer und die anspruchsberechtigten Personen des früheren Mutterschaftsurlaubs entsprechend anzuwenden, wenn das Arbeitsverhältnis nach Abschluß des Erziehungsurlaubs fortgesetzt wird.
Die Auslegung der Protokollnotiz ergibt, daß der Nachzahlungsanspruch auf die Dauer des früheren Mutterschaftsurlaubs begrenzt ist. Nach § 8 a des Gesetzes zur Einführung des Mutterschaftsurlaubs vom 25. Juni 1979 (BGBl. I S 797) bestand ein Anspruch auf Mutterschaftsurlaubs bis zu dem Tag, an dem das Kind sechs Monate alt wird. Damit wird die Dauer des für den Nachzahlungsanspruch beachtlichen Zeitraums begrenzt. Sie endet mit dem Tag an dem das Kind sechs Monate alt wird. Damit kann sich der Nachzahlungsanspruch nicht auf einen Zeitraum beziehen, der über den Tag hinausgeht, an dem das Kind sechs Monate alt geworden ist.
Im vorliegenden Fall ist das Kind des Klägers am 9. April 1994 geboren worden. Der Kläger trat den Erziehungsurlaub am 9. April 1995 an. Bei Antritt des Erziehungsurlaubs zu diesem Zeitpunkt konnte ein Nachzahlungsanspruch nicht mehr entstehen.
2. Die zeitliche Begrenzung des Nachzahlungsanspruchs ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Wenn Zeiten des Erziehungsurlaubs nach nationalem und EU-Recht tarifrechtlich anteilig leistungsmindernd für eine Sonderzuwendung sein können (vgl. BAG 12. Januar 2000 - 10 AZR 840/98 - AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 223 = EzA BGB § 611 Gratifikation, Prämie Nr. 158 mwN; EuGH 21. Oktober 1999 - RS.C- 333/97 - EuGHE I 1999, 7243), so kann für den Nachzahlungsanspruch nichts anderes gelten. Die zeitliche Begrenzung des Nachzahlungsanspruchs beim Erziehungsurlaub ist inhaltlich eine anteilige Leistungsminderung der Sonderzuwendung.
3. Bei dieser Sach- und Rechtslage und der Feststellung des Landesarbeitsgerichts, daß nach Handhabung der Beklagten auch Männer im Erziehungsurlaub einen Nachzahlungsanspruch haben, konnte unentschieden bleiben, ob die weitere Voraussetzung in der Protokollnotiz, die den Umfang auf die anspruchsberechtigten Personen des früheren Mutterschaftsurlaubs begrenzt, gegen nationales und EU-Recht verstößt und ob der Erziehungsurlaub unmittelbar im Anschluß an die Mutterschutzfrist genommen werden muß.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.