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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 29.06.2021 - XI ZR 71/21 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | XI ZR 71/21 |
| Entscheidungsdatum : | 29. Juni 2021 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juni 2021 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, den Richter Dr. Grüneberg, die Richterin Dr. Derstadt, den Richter Dr. Schild von Spannenberg sowie die Richterin Dr. Allgayer
beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Aussetzung des Verfahrens wird zurückgewiesen.
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 13. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 29. Januar 2021 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Zur Begründung verweist der Senat auf seine Beschlüsse vom 8. Juni 2021 (XI ZR 1/21, XI ZR 2/21 und XI ZR 10/21, juris jeweils mwN). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis zu 40.000 EUR.
Unterschrift
Ellenberger Grüneberg Derstadt
Schild von Spannenberg Allgayer
Vorinstanz
LG Hamburg; 14.08.2020; 330 O 313/19 / OLG Hamburg; 29.01.2021; 13 U 180/20