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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 24.10.2011 - 21 W (pat) 20/10 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 21 W (pat) 20/10 |
| Entscheidungsdatum : | 24. Oktober 2011 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
(Aktenzeichen)
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 10 2007 002 751.8-54
…
hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 24. Oktober 2011 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Winterfeldt sowie der Richter Baumgärtner, Dipl.-Phys. Dr. Müller und Dipl.-Ing. Veit
BPatG 152 08.05 beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse F 21 V des Deutschen Patent- und Markenamts vom 25. Januar 2010 aufgehoben und das Patent DE 10 2007 002 751 erteilt.
Bezeichnung: Verfahren zur Herstellung einer Form, derart hergestellte Form und einer Verwendung einer solchen Form als Lampenschirm
Anmeldetag: 18. Januar 2007.
Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:
Patentansprüche 1 bis 25 vom Anmeldetag,
Beschreibung, Seiten 1 bis 8 vom Anmeldetag,
3 Blatt Zeichnungen Figuren 1a bis 1e, 2a bis 2d, 3 und 4 vom Anmeldetag.
Gründe
I.
Die Patentanmeldung wurde am 18. Januar 2007 unter der Bezeichnung "Verfahren zur Herstellung einer Form, derart hergestellte Form und einer Verwendung einer solchen Form als Lampenschirm" beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht. Die Offenlegung erfolgte am 24. Juli 2008. Im Prüfungsverfahren wurden die Druckschriften
D1 US 3 178 569 und D2 DE 10 2005 051 394 A1
in Betracht gezogen, wobei die Druckschrift D2 eine ältere, nach dem Anmeldetag der vorliegenden Patentanmeldung veröffentlichte Anmeldung ist.
In der Beschreibungseinleitung der Anmeldung ist noch die Druckschrift
D3 DE 88 02 787 U1
genannt.
Die Prüfungsstelle für Klasse F 21 V des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung mit Beschluss vom 25. Januar 2010 zurückgewiesen, da der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gegenüber dem Stand der Technik gemäß der Druckschrift D1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.
Gegen den ihr am 18. März 2010 zugestellten Beschluss hat die Anmelderin am 13. April 2010 Beschwerde eingelegt.
Die ursprünglichen und geltenden, nebengeordneten Patentsprüche lauten mit einer Merkmalsgliederung versehen:
Patentanspruch 1:
M1 Verfahren zur Herstellung einer Form, insbesondere als Lampenschirm, aus einem breiten Band aus flexiblem und/oder biegbaren Material mit zwei Enden und mit einer Innenseite und einer Außenseite, dadurch gekennzeichnet, M2 dass ein Ende des Bandes mindestens zweimal um 360° gebogen bzw. verdreht wird relativ zu dem anderen Ende des Bandes M3 und dann die beiden Enden miteinander verbunden werden zu einer ringförmig geschlossenen Form, M3a wobei die Außenseite eines Endes an die Innenseite des anderen Endes angelegt wird bzw. M3b die Außenseite und die Innenseite jeweils weitergeführt werden.
Patentanspruch 9:
N1 Form, insbesondere zur Verwendung als Lampenschirm, dadurch gekennzeichnet, N2 dass sie nach einem Verfahren nach einem der vorhergehenden Ansprüche hergestellt worden ist.
Patentanspruch 24:
P1 Lampe mit einem Schirm als Form nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, P2 dass die Aufhängung des Schirms mittels eines Zusatzteil erfolgt, P2a wobei das Zusatzteil einerseits an einem Stromkabel der Lampe befestigt ist, P2b und andererseits eine Fläche für die Befestigung des Schirms mit einem lösbaren Verbindungsmittel wie einer Klammer oder einem Clip darstellt. Wegen der Unteransprüche wird auf die Akte verwiesen.
Die Anmelderin stellt sinngemäß den Antrag,
den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse F 21 V des Deutschen Patent- und Markenamts vom 25. Januar 2010 aufzuheben und das Patent DE 10 2007 002 751 zu erteilen mit den Patentansprüchen 1 bis 25, der Beschreibung, Seiten 1 bis 8, sowie mit der Zeichnung, Figuren 1a bis 1e, 2a bis 2d, 3 und 4, sämtliche vom Anmeldetag.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
II.
1. Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig. Die Beschwerdegebühr brauchte sie nicht zu entrichten, da ihr mit Beschluss vom 13. September 2011 des 21. Senats (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren bewilligt wurde. Die Beschwerde ist auch begründet, denn das Verfahren nach Anspruch 1 und die Form nach Anspruch 9 sowie die Lampe gemäß Anspruch 24 sind neu und beruhen auf einer erfinderischen Tätigkeit und sind zweifelsohne auch gewerblich anwendbar. Die weiteren Unteransprüche betreffen vorteilhafte Ausgestaltungen der selbständigen Ansprüche und die übrigen Unterlagen erfüllen insgesamt die an sie zu stellenden Anforderungen, wobei die offensichtlichen Schreibfehler in Zeile 2 auf Seite 2 der Beschreibung (verwechselte Nummerierung der Ansprüche 1 und 9) vom Senat in den für die Erteilung vorgesehenen Unterlagen korrigiert wurden. 2. Die geltenden Ansprüche sind die ursprünglichen Ansprüche und daher zulässig. Dabei spielt es keine Rolle, dass der Unteranspruch 25 auf den Anspruch 22 und nicht auf den vorhergehenden nebengeordneten Anspruch 24 rückbezogen ist. Denn dabei handelt es sich offensichtlich um ein Versehen, da im Unteranspruch 25 eine vorteilhafte Ausgestaltung der Lampe nach dem Anspruch 24 angegeben ist. Der Rückbezug des Anspruchs 25 wurde daher in den für die Erteilung vorgesehenen Unterlagen vom Senat entsprechend korrigiert.
3. Die Erfindung betrifft ein Verfahren zur Herstellung einer Form, insbesondere als Lampenschirm, eine derart hergestellte Form sowie eine Lampe mit einer solchen Form als Lampenschirm (vgl. die Ansprüche 1, 9 und 24 sowie die Offenlegungsschrift, Abs. [0001]). Ein aus einer Kunststoffbahn hergestellter Lampenschirm ist bspw. aus der DE 88 02 787 U1 (D3) bekannt. Dort werde allerdings jeweils ein Ende der Kunststoffbahn an der Längskante der Bahn befestigt (Abs. [0002]).
Dem Anmeldungsgegenstand liegt gemäß Beschreibung die Aufgabe zugrunde, ein Verfahren zur Herstellung einer Form, eine solche Form und eine Lampe mit einer solchen Form als Lampenkörper zu schaffen, mit denen Nachteile des Standes der Technik beseitigt werden und erweiterte Möglichkeiten bzw. Funktionen zur Verfügung gestellt werden können und insbesondere Formstabilität und einfache Herstellbarkeit erreichbar sind (Abs. [0003]).
4. Zur Lösung dieser Aufgabe wird beim Anmeldungsgegenstand ein Ende eines Bandes mindestens zweimal um das andere Ende herumgeschlungen und damit bspw. ein zylinderförmiger Körper gebildet (vgl. Offenlegungsschrift, Figur 1d). Anschließend wird dieser Körper senkrecht zum Querschnitt des Zylinders auseinandergezogen, so dass die beiden Enden des Bandes direkt (ohne eine Lage dazwischen) miteinander verbunden werden können (Figur 1e). Die beiden Enden des Bandes können aber auch in sich überkreuzender Weise umeinander geschlungen werden, so dass nach mindestens zweimaligem Umschlingen die beiden Enden direkt miteinander verbunden werden können (Figuren 2a bis 2d). Die Verbindung der beiden Enden erfolgt überlappend (Figuren 1e und 2d) [entspricht dem Merkmal M3a des Anspruchs 1] oder mit aneinanderstoßenden Stirnseiten (auf Stoß) [entspricht dem Merkmal M3b des Anspruchs 1]. Die sich so ergebende Form kann als einfach herzustellender dekorativer Lampenschirm verwendet werden. Dadurch dass lediglich die Bandenden und nicht die Zwischenlagen miteinander verbunden sind, können sich die Spannkräfte ohne Unterbrechung entfalten. Die Form lässt sich in sich durch Drehen verschieben bzw. ändern. Damit ergibt sich eine erweiterte Gestaltungsfreiheit und Anwendbarkeit der Form (Abs. [0005] bis [0007]).
4.1 Das Verfahren nach Patentanspruch 1 ist gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik neu und beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns, einem berufserfahrenen Techniker oder Meister der Fachrichtung Lichttechnik, der mit dem Entwurf und der Fertigung von Leuchten betraut ist.
Die Entgegenhaltung D2 ist erst nach dem Anmeldetag der vorliegenden Patentanmeldung veröffentlicht worden und ist daher nur zum Neuheitsvergleich heranzuziehen (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 PatG). Der dort gezeigte Lampenschirm (Leuchtenhohlkörper) wird durch Aufrollen und Biegen eines ringförmigen Baukörpers 1 (vgl. Figur 3) gebildet und nicht durch ein Band. Zur Herstellung des bekannten Lampenschirms (Leuchtenhohlkörper) werden die Enden (Schnittkanten 5a, 5b) des ringförmigen Baukörpers 1 zwar wie wie beim beanspruchten Verfahren zweimal umeinander geschlungen und dann verbunden (Figuren 4 und 5). Die Verbindung der Enden (Schnittkanten 5a, 5b) erfolgt aber unter Zwischenlage des Mittelteils (Lochungen 6b, 7b, 8b und Einschnitt 9b) des Baukörpers 1 und nicht wie beim Verfahren nach Anspruch 1 durch Anlegen der Außenseite eines Endes an die Innenseite des anderen Endes eines Bandes (Merkmal M3a) oder durch aneinandersto- ßende Stirnseiten des Bandes (Merkmal M3b). In der Entgegenhaltung D1 ist ein Lampenschirm (lamp structure) beschrieben (vgl. bspw. die Figuren 3A bis 3E mit Beschreibung in Spalte 3, Zeilen 11 bis 23), bei dem wie beim Verfahren nach Anspruch 1 zweimal ein Ende (S) eines Bandes (strip-like sheet 31) um das andere Ende (O) des Bandes geschlungen wird und dann die beiden Enden miteinander verbunden werden, um so eine ringförmig geschlossene Form zu erhalten (Fig. 3B bzw. 3D) [= Merkmale M1 - M3]. Die beiden Enden (O, S) des Bandes werden jedoch nicht durch Anlegen der Außenseite eines Endes an die Innenseite des anderen Endes (Merkmal M3a) oder durch aneinanderstoßende Stirnseiten (Merkmal M3b) miteinander verbunden, sondern unter Zwischenlage des Bandmittelteils (Q, U) übereinandergelegt und durch Öffnungen (33, 34, 35) hindurch miteinander verbunden. Dazu ähnliche Ausführungsbeispiele zeigen auch die Figuren 2A bis 2E und 4A bis 4E.
Auch das in der Beschreibungseinleitung der vorliegenden Anmeldung genannte Gebrauchsmuster D3 steht dem Verfahren nach Anspruch 1 nicht patenthindernd entgegen. Bei dem dort gezeigten Lampenschirm werden die Enden eines Bandes (Grundplatte 1, vgl. Figur 1) jeweils eingeschlagen und im mittleren Bereich an der Längsseite des Bandes befestigt, und nicht wie beim beanspruchten Verfahren mindestens zweimal umeinander geschlungen und dann aneinander befestigt (Merkmale M2, M3, M3a und M3b).
Somit zeigt keine der Druckschriften D1 bis D3 das Merkmal M3a oder M3b gemäß dem beanspruchten Verfahren. Der Fachmann kann diesen Druckschriften auch keine Anregung entnehmen, die ihn zum Verfahren nach Anspruch 1 führen könnte. Bei dem aus der Druckschrift D1 bekannten Lampenschirm (lamp structure) wird der Fachmann auch auf Grund seines allgemeinen Fachwissens nicht auf die Idee kommen, das ringförmig verschlungene Band im Bereich des Mittelteils (Q, U; vgl. Figur 3C) auseinanderzuziehen. Denn genau an dieser Stelle liegen die drei Öffnungen (33, 34, 35) übereinander, über die das verschlungene Band mittels eines Nippels (nipple 20, vgl. die Figur 6) an der Lampenhalterung (14) und am Sockel (bulb socket 15) befestigt werden soll. Ein Auseinanderziehen des Bandes an dieser Stelle würde wegen der dann fehlenden Befestigungsmöglichkeit in Bandmitte (mittels der Öffnung 35) eine Verringerung der Stabilität sowohl der Form des Lampenschirms als auch dessen Befestigung an der Lampenhalterung zur Folge haben. Da der Fachmann jedoch grundsätzlich bestrebt ist, den Lampenschirm selbst und auch dessen Befestigung so stabil wie möglich auszulegen, wird er ein Auseinanderziehen des ringförmig verschlungenen Bandes an der Stelle, die zur Befestigung an der Lampenhalterung vorgesehen ist, nicht in Betracht ziehen. Die Vorgehensweise gemäß dem Merkmal M3a oder M3b des Anspruchs 1 wird dem Fachmann daher auch nicht durch sein allgemeines Fachwissen nahegelegt.
4.2. Die nebengeordneten Ansprüche 9 und 24 werden durch die unmittelbare bzw. mittelbare Bezugnahme auf das Verfahren nach Anspruch 1 durch dessen Patentfähigkeit mitgetragen. Die Unteransprüche 2 bis 8, 10 bis 23 und 25 werden von der Patentfähigkeit der selbständigen Ansprüche 1, 9 und 24 mitgetragen.
Dr. Winterfeldt Baumgärtner Dr. Müller Veit
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