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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 24.05.2022 - 2 StR 466/21 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 2 StR 466/21 |
| Entscheidungsdatum : | 24. Mai 2022 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Tenor
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. Mai 2022 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 28. Mai 2021 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten sowie die der Neben- und Adhäsionsklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und Diebstahl zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten verurteilt und eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts hat auch die Adhäsionsentscheidung Bestand, soweit festgestellt ist, dass der Angeklagte zur Erstattung aller bereits entstandenen und künftig noch entstehenden Schäden aus der Tat vom 27. Dezember 2020 verpflichtet ist.
Die von der Adhäsionsklägerin in Anspruch genommene psychotherapeutische Behandlung ist noch nicht abgeschlossen, sodass die Behandlungskosten noch nicht vollständig beziffert werden können. Bei noch nicht abgeschlossener Schadensentwicklung besteht jedoch kein Vorrang der Leistungsklage; der Kläger kann in vollem Umfang Feststellung der Ersatzpflicht begehren (vgl. BGH, Urteile vom 21. Dezember 2021 - VI ZR 455/20, NJW 2022, 1093, 1094; vom 19. April 2016 - VI ZR 506/14, NJW-RR 2016, 759 mwN).
2. Der Senat kann in dieser Konstellation ungeachtet des Antrags des Generalbundesanwalts nach § 349 Abs. 2 StPO verfahren (vgl. Senat, Beschluss vom 20. November 2019 - 2 StR 266/18 Rn. 11).
Unterschrift
Franke Appl Zeng
Grube Schmidt
Vorinstanz
Landgericht Köln; 28.05.2021; 113 KLs 8/21 260 Js 203 /20