BVerwG
12. Oktober 2006
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 12.10.2006 - 6 B 78/06 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 6 B 78/06 |
| Entscheidungsdatum : | 12. Oktober 2006 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
Bayer. VG Regensburg; 22.06.2006; VG RN 7 K 05.1541
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 12. Oktober 2006 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hahn und Büge beschlossen:
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Kläger hat seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 22. Juni 2006 mit Schriftsatz vom 29. September 2006 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 (Streitwertkatalog 2004 Nr. 52.2) GKG.