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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 24.07.2001 - 4 StR 248/01 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 4 StR 248/01 |
| Entscheidungsdatum : | 24. Juli 2001 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 248/01
vom 24. Juli 2001 in der Strafsache gegen
wegen versuchten Totschlags Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juli 2001 beschlossen:
Der Antrag des Nebenklägers, ihm für das Revisionsverfahren Rechtsanwalt Dr. R. beizuordnen, wird zurückgewiesen.
Gründe
Das Landgericht Bielefeld hat dem Nebenkläger mit Beschluß vom 13. Februar 2001 - unter Aufhebung der mit Beschluß vom 7. Februar 2001 ausgesprochenen Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. R. - Rechtsanwalt Dr. K. (aus der Kanzlei der Rechtsanwälte Dr. R. und Partner) als Beistand beigeordnet. Die Beistandsbestellung nach § 397 a Abs. 1 StPO wirkt über die jeweilige Instanz hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens fort und erstreckt sich somit auch auf die Revisionsinstanz (BGH, Beschluß vom 13. Februar 2001 - 2 StR 476/00 - m.w.N.). Gründe, die Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. K. aufzuheben und erneut Rechtsanwalt Dr. R. als Beistand zu bestellen, sind weder dargetan noch ersichtlich. Anspruch auf die Bestellung eines weiteren Beistands hat der Nebenkläger nicht.
Meyer-Goßner Tolksdorf Kuckein $#"�¡ �������¨§¦¥¤¢ ¥ ! § �� ¡� © £ ¡ Athing