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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 12.04.2006 - 3 StR 100/06 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 3 StR 100/06 |
| Entscheidungsdatum : | 12. April 2006 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in dem Sicherungsverfahren
gegen
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. April 2006 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 9. Januar 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Schriftsatz des Verteidigers vom 4. April 2006 - eingegangen am 11. April 2006 - gibt Anlass zu dem Hinweis, dass die Staatsanwaltschaft mit der Antragsschrift das besondere öffentliche Interesse bejaht hat.
Unterschrift
Tolksdorf Winkler Pfister von Lienen Hubert