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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 22.05.2002 - 32 W (pat) 188/01 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 32 W (pat) 188/01 |
| Entscheidungsdatum : | 22. Mai 2002 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
32 W (pat) 188/01 (Aktenzeichen)
BESCHLUSS In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 399 07 283.7
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 22. Mai 2002 durch die Vorsitzende Richterin Winkler, Richterin Klante und Richter Sekretaruk beschlossen:
BPatG 152 6.70 Auf die Beschwerde werden die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts - Markenstelle für Klasse 41 - vom 19. Januar 2000 und vom 24. April 2001 aufgehoben.
Gründe
I.
Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister ist die Wortfolge
Kölle Alaaf You
für die Waren und Dienstleistungen
Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien; soweit in Klasse 16 enthalten; Druckereierzeugnisse; Buchbinderartikel; Photographien; Schreibwaren; Klebstoffe für Papier- und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke; Künstlerbedarfsartikel; Pinsel; Schreibmaschinen und Büroartikel (ausgenommen Möbel); Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Verpakkungsmaterial aus Kunststoff, soweit in Klasse 16 enthalten; Spielkarten; Drucklettern; Druckstöcke;
Bekleidungsstücke für Damen, Herren und Kinder, T-Shirts, Polohemden, Mützen, Hals- und Kopftücher, Krawatten, Damen- und Herren-Oberhemden, Stiefel, Schuhe, Hausschuhe, Sportbekleidung, Handschuhwaren, Schals; Kaffee, Tee, Kakao, Schokolade und Schokoladenwaren, Kaffee- Ersatzmittel, Mehle und Getreidepräparate, Brot, feine Backwaren und Konditorwaren, Speiseeis, Honig, Melassesirup; Hefe, Backpulver; Salz, Senf, Essig, Saucen, Würzmittel; Gewürze; Kühleis;
Biere; Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken;
alkoholische Getränke (ausgenommen Biere);
Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten;
Unterhaltung, sportliche und kulturelle Aktivitäten; Produktion von Ton-, Bild- und Filmaufnahmen sowie deren Veröffentlichung und Herausgabe; Veröffentlichung und Herausgabe von Druckerzeugnissen;
Verpflegung; Bewirtung von Gästen.
Die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft der Marke und eines Freihaltebedürfnisses daran zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass es sich bei der beanspruchten Wortfolge lediglich um die Wiedergabe der Empfindung der Anmelder gegenüber der Stadt Köln handele.
Gegen diese Entscheidungen richtet sich die Beschwerde der Anmelder. II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet.
Der begehrten Eintragung in das Markenregister steht weder das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG), noch das eines Freihaltebedürfnisses im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG entgegen.
Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Denn Hauptfunktion der Marke ist es, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen. Kann demnach einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren oder Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhaltspunkt dafür, dass jegliche Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (stRspr; vgl BGH BlPMZ 2002, 85 - INDIVIDUELLE). Die Marke, die in ihrer Gesamtheit zu beurteilen ist, hat für keine der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen einen im Vordergrund stehenden Begriffsinhalt. Entsprechende Feststellungen konnte weder die Markenstelle, noch der Senat treffen. Genausowenig konnten Feststellungen getroffen werden, dass die angesprochenen Verkehrskreise "Kölle Alaaf You" beispielsweise wegen einer entsprechenden vielfältigen Verwendung in der Werbung durch mehrere Anbieter stets nur als solches und nicht mehr als Unternehmenshinweis verstanden wird. Vielmehr konnte bei Eingabe der beanspruchten Marke in die Internetsuchmaschine "…" am 5. April 2002 überhaupt kein Treffer erzielt werden. Da kein beschreibender Inhalt der Marke festgestellt werden kann, scheidet die Annahme des Schutzhindernisses des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG von vornherein aus.
Winkler Klante Sekretaruk
Hu