BVerwG
17. August 2011
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BVerwG
12. Oktober 2011
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 12.10.2011 - 3 B 75/11 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 3 B 75/11 |
| Entscheidungsdatum : | 12. Oktober 2011 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
Thüringer OVG; 07.04.2011; OVG 3 KO 1056/10
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 12. Oktober 2011 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer und Dr. Wysk beschlossen:
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 7 200 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Klägerin hat ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 7. April 2011 mit Schriftsatz vom 10. Oktober 2011 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG.