BGH
4. August 2004
Fachbeiträge • 0
Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 04.08.2004 - 5 StR 311/04 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 5 StR 311/04 |
| Entscheidungsdatum : | 4. August 2004 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. August 2004 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 18. Februar 2004 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Senat weist darauf hin, daß das tatrichterliche Urteil eine - im Verfahren neue - Einheit bildet, so daß es in sogenannten Punktesachen durch ein urteilseigenes, in sich geschlossenes System der Zählung der Fälle zu strukturieren ist (BGH NStZ 1994, 400; BGH bei Kusch NStZ 1997, 72).
Unterschrift
Basdorf Häger Gerhardt
Raum Brause