BGH, Urteil vom 18.12.2024 - VIII ZR 16/23
LG Berlin 15. Dezember 2022
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BGH 18. Dezember 2024
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BVerfG 8. Januar 2026

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Sachverhalt
Kläger sind Mieter einer Berliner Wohnung mit Staffelmietvertrag. Die Beklagte vereinbarte zuvor mit dem Vormieter ebenfalls Staffelmieten. Kläger rügen Überschreitung der zulässigen Miethöhe gemäß §§ 556d ff. BGB und fordern Rückzahlung überzahlter Miete sowie Feststellung einer niedrigeren zulässigen Miete.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt die Verfassungsmäßigkeit der §§ 556d ff. BGB in der seit 1. April 2020 geltenden Fassung und der Berliner Mietenbegrenzungsverordnung. Die zulässige Miete bemisst sich nach der zuletzt vom Vormieter tatsächlich geschuldeten Miete (§ 556e Abs. 1 BGB), nicht nach künftigen, nicht mehr fälligen Staffelmieten. Die Revision ist insoweit unzulässig bzw. unbegründet.

Praxishinweis
Die Mietpreisbremse gilt auch für künftige Mietstaffeln in bestehenden Verträgen. Vermieter können bei der Miethöhe nicht auf nicht realisierte Vormietstaffeln abstellen. Die Verlängerung der Miethöhenbegrenzung bis 2025 ist verfassungsgemäß und rechtfertigt Rückforderungsansprüche bei Überschreitungen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 18.12.2024 - VIII ZR 16/23
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VIII ZR 16/23
Entscheidungsdatum : 18. Dezember 2024
Amtliche Quelle :

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