Fachbeiträge • 0
Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 29.03.2001 - 30 W (pat) 161/00 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 30 W (pat) 161/00 |
| Entscheidungsdatum : | 29. März 2001 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
30 W (pat) 161/00 (Aktenzeichen)
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Marken 396 51 730
BPatG 152 10.99 hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 29. März 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Buchetmann sowie der Richterin Winter und des Richters Schramm
beschlossen:
Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 5. April 2000 ist wirkungslos, soweit die Eintragung der angegriffenen Marke aufgrund des Widerspruchs aus der IR-Marke 561 380 gelöscht worden ist.
Gründe
Mit Beschluß vom 5. April 2000 hat die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts die Marke 396 51 730 wegen des Widerspruchs aus der IR-Marke 561 380 gelöscht. Hiergegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Sie hat die Einschränkung des Warenverzeichnisses im Wege der Teillöschung beantragt. Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen. Insoweit ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO auszusprechen, daß der angefochtene Beschluß hinsichtlich der genannten Löschung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 56. Aufl, § 269 Rdn 46). Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlaß.
Dr. Buchetmann Winter Schramm
Hu