VGH Baden-Württemberg
5. Juli 2019
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BVerfG
1. Oktober 2019
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerfG, Kammerbeschluss ohne Begründung vom 01.10.2019 - 1 BvR 1798/19 |
|---|---|
| Gericht : | BVerfG |
| Aktenzeichen : | 1 BvR 1798/19 |
| Entscheidungsdatum : | 1. Oktober 2019 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
1. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
2. Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
Gründe
Von einer Begründung im Übrigen wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.