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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 21.06.2010 - 3 C 39/09 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 3 C 39/09 |
| Entscheidungsdatum : | 21. Juni 2010 |
Vollständiger Text
Vorinstanz
Hessischer VGH; 18.08.2009; VGH 2 A 1515/08
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 21. Juni 2010 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Buchheister beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt.
Das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18. August 2009 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 8. Mai 2008 sind wirkungslos.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 220 000 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Klägerin hat ihre Klage mit Schriftsatz vom 7. Juni 2010 mit Einwilligung des Beklagten zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs sowie das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen sind für wirkungslos zu erklären (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.
Unterschrift
Kley Liebler Buchheister