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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 06.12.2007 - 9 A 67/07 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 9 A 67/07 |
| Entscheidungsdatum : | 6. Dezember 2007 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BVerwG 9 A 67.07
In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 6. Dezember 2007 durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Nolte als Berichterstatter gemäß § 87 a Abs. 1 und 3 VwGO beschlossen:
Die Verfahren werden eingestellt.
Der Kläger trägt die Kosten der Verfahren.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Klageverfahren auf 15 000 EUR und für das Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes auf 7500 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Kläger hat seine Klage und den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz mit Schriftsatz vom 30. November 2007 zurückgenommen. Die Verfahren sind deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidungen folgen aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzungen beruhen für das Klageverfahren auf § 52 Abs. 1 GKG und im Übrigen auf § 53 Abs. 3 Nr.2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.
Unterschrift
Dr. Nolte