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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 28.05.2025 - 35 W (pat) 416/23 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 35 W (pat) 416/23 |
| Entscheidungsdatum : | 28. Mai 2025 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
(Aktenzeichen)
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
…
ECLI:DE:BPatG:2025:280525B35Wpat416.23 betreffend das Gebrauchsmuster 20 2019 100 242 (hier: Beendigung des Löschungs- und des Löschungsbeschwerdeverfahrens)
hat der 35. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 28. Mai 2025 unter Mitwirkung des Richters Eisenrauch als Vorsitzenden sowie der Richterin Dr.-Ing. Philipps und des Richters Dipl.-Ing. Univ. Dr. Zapf
beschlossen:
Es wird festgestellt, dass das Löschungsverfahren und das Löschungsbeschwerdeverfahren beendet sind.
Gründe
1. Die Antragstellerin hat die Löschung des Gebrauchsmusters 20 2019 100 242 (Streitgebrauchsmuster) beantragt, das am 9. April 2020 mit der Bezeichnung "Ultraschall-Behandlungsanlage für Suspensionen zur gezielten Abtrennung von Sedimenten" eingetragen worden war. Die Gebrauchsmusterabteilung des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) hat hierauf das Streitgebrauchsmuster mit Beschluss vom 25. Januar 2023 gelöscht. Gegen diesen Beschluss hat die Antragsgegnerin Beschwerde eingelegt.
In der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat, die am 22. Mai 2025 stattfand, hat die Antragstellerin im Rahmen eines zwischen den Beteiligten geschlossenen Vergleichs den Löschungsantrag zurückgenommen. Durch diese Rücknahme ist gemäß §§ 18 Abs. 2 Satz 1 GebrMG, 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO das Löschungsverfahren als nicht anhängig geworden anzusehen; die Entscheidung der Gebrauchsmusterabteilung vom 25. Januar 2023 ist wirkungslos geworden (vgl. Bühring/Braitmayer, GebrMG, 9. Aufl., § 16 Rn. 36 und 44). Nachdem hiernach das Löschungsverfahrens und auch das Löschungsbeschwerdeverfahren in der Hauptsache erledigt sind (vgl. BPatGE 20, 64, 65), war nunmehr in entsprechender Anwendung von § 61 Abs. 1 Satz 5 PatG die Beendigung beider Verfahren durch Beschluss festzustellen.
2. Für eine Entscheidung über die Kosten der Verfahren besteht kein Raum, da sich die Kostenverteilung unmittelbar aus dem am 22. Mai 2025 zwischen den Beteiligten geschlossenen Vergleich ergibt; gemäß § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO hat es hierbei sein Bewenden.
Rechtsmittel
Dieser Beschluss kann gemäß § 18 Abs. 4 GebrMG i. V. m. § 100 Abs. 3 PatG von Beteiligten des Beschwerdeverfahrens mit der Rechtsbeschwerde angefochten werden, wenn einer der dort aufgeführten Mängel des Verfahrens gerügt wird. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten einzulegen.
Eisenrauch Dr. Zapf Dr. Philipps …