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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 22.10.2003 - 9 A 6/03 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 9 A 6/03 |
| Entscheidungsdatum : | 22. Oktober 2003 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 22. Oktober 2003 durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. {GESPERRT:BEGINN}Storost{GESPERRT:ENDE} als Berichterstatter gemäß § 87 a Abs. 1 und 3 VwGO beschlossen:
Das Verfahren der Kläger zu 4, 5 und 6 wird abgetrennt. Es erhält das Aktenzeichen BVerwG 9 A 69.03 und wird eingestellt.
Das Verfahren der übrigen Kläger wird unter dem bisherigen Aktenzeichen fortgeführt.
Die Kläger zu 4, 5 und 6 tragen die Kosten des Verfahrens BVerwG 9 A 69.03 mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für dieses Verfahren auf 30 000 EUR festgesetzt.
Die Kläger zu 4, 5 und 6 haben ihre Klage mit Schriftsatz vom 15. Oktober 2003 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Gerichtsgebühren sind nicht entstanden.