BGH
21. Juni 2018
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 21.06.2018 - XI ZA 10/18 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | XI ZA 10/18 |
| Entscheidungsdatum : | 21. Juni 2018 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in dem Rechtsstreit
Tenor
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 21. Juni 2018 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg und Maihold sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt
beschlossen:
Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe
Das Verlangen des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Die gegen die Entscheidung des Landgerichts Darmstadt vom 29. Januar 2018 beabsichtigte Rechtsbeschwerde wäre zwar gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Sie wäre aber als unzulässig zu verwerfen, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Das Landgericht hat die Berufung des Antragstellers gegen das Urteil des Amtsgerichts Langen vom 7. November 2017 zu Recht mangels einer Beschwer von mehr als 600 EUR als unzulässig verworfen.
Unterschrift
Ellenberger Grüneberg Maihold
Menges Derstadt
Vorinstanz
AG Langen (Hessen); 07.11.2017; 58 C 110/17 (70) / LG Darmstadt; 29.01.2018; 21 S 109/17