BFH, Urteil vom 12.04.2011 - VII R 5/10
FG München 1. April 2009
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BFH 12. April 2011
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FG München 3. Juli 2013

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Sachverhalt
Die Klägerin scheitert an der mündlichen Steuerberaterprüfung. Die Prüfungsbehörde behält und vernichtet vor Bestandskraft ihre vom Prüfling angefertigten Unterlagen (Kurzvortragskonzept, Prüfungsprotokoll). Die Klägerin rügt Bewertungsfehler und Beweismittelvernichtung, verlangt Wiederholung der Prüfung.

Entscheidungsgründe
Das Gericht stellt auf § 126 Abs. 3 FGO ab und erkennt, dass die Vernichtung der Unterlagen die Rechtsschutzmöglichkeiten des Prüflings beeinträchtigt. Die Aufzeichnungen sind als Beweismittel grundsätzlich geeignet. Ein Anspruch auf Prüfungswiederholung besteht, wenn der Prüfling glaubhaft macht, dass die Vernichtung seine Verteidigung wesentlich erschwert.

Praxishinweis
Prüfungsbehörden dürfen vom Prüfling übergebene Unterlagen vor Bestandskraft der Prüfungsentscheidung nicht vernichten. Andernfalls kann der Prüfling unter Darlegung der Beeinträchtigung der Rechtsschutzmöglichkeiten die Wiederholung der mündlichen Prüfung verlangen. Eine bloße Erinnerung an den Prüfungsverlauf reicht nicht aus.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BFH, Urteil vom 12.04.2011 - VII R 5/10
Gericht : BFH
Aktenzeichen : VII R 5/10
Entscheidungsdatum : 12. April 2011
Amtliche Quelle :

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