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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 30.08.2006 - 8 B 33/06 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 8 B 33/06 |
| Entscheidungsdatum : | 30. August 2006 |
Vollständiger Text
Vorinstanz
VG Gera; 09.02.2006; VG 5 K 2049/04
Tenor
Ge
In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 30. August 2006 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Pagenkopf und Postier beschlossen:
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Kläger haben ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom 9. Februar 2006 mit Schriftsatz vom 25. August 2006 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.
Unterschrift
Gödel Dr. Pagenkopf Positer