Fachbeiträge • 0
Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 08.04.2002 - 1 B 88/02 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 1 B 88/02 |
| Entscheidungsdatum : | 8. April 2002 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
Hessischer VGH; 03.01.2002; VGH 10 UE 3557/96.A
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 8. April 2002 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht E c k e r t z - H ö f e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht H u n d und R i c h t e r beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin zu 1 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 3. Januar 2002 wird verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Die Klägerin zu 1 hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil Beschwerde eingelegt, ohne sie innerhalb der am 11. März 2002 abgelaufenen Begründungsfrist (§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO) zu begründen. Auf die Notwendigkeit einer fristgemäßen Begründung ist in der Rechtsmittelbelehrung des Urteils des Berufungsgerichts hingewiesen worden.
Die Beschwerde ist daher nicht zulässig.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG n.F.