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Fachbeiträge • 21
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerfG, Kammerbeschluss vom 04.12.2023 - 1 BvR 2354/23 |
|---|---|
| Gericht : | BVerfG |
| Aktenzeichen : | 1 BvR 2354/23 |
| Entscheidungsdatum : | 4. Dezember 2023 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2354/23 -
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
1. des verstorbenen Herrn (…),
2. des verstorbenen Herrn (…),gegen
das Gesetz zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten vom 10. Dezember 2015 (BGBl I S. 2218)
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Harbarth,
die Richterin Härtel
und den Richter Eifert
am 4. Dezember 2023 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde hat sich durch den Tod der Beschwerdeführer erledigt.
Gründe{GESPERRT:ENDE} :}
Nach Mitteilung vom 18. Mai 2023 sind die Beschwerdeführer nach Erhebung ihrer Verfassungsbeschwerde verstorben. Dies führt dazu, dass insoweit lediglich die Erledigung des Verfassungsbeschwerdeverfahrens auszusprechen ist.
Es ist gesetzlich nicht geregelt, welche Auswirkungen der Tod eines Beschwerdeführers auf ein anhängiges Verfassungsbeschwerdeverfahren hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erledigt sich im Grundsatz mit dem Tod des Beschwerdeführers eine zur Durchsetzung seiner höchstpersönlichen Rechte erhobene Verfassungsbeschwerde (vgl. BVerfGE 6, 389 <442 f.>; 124, 300 <318>; stRspr). Im einzelnen Fall kann aber trotz des Todes unter Berücksichtigung der Art des angegriffenen Hoheitsaktes und des Standes des Verfassungsbeschwerdeverfahrens über die Verfassungsbeschwerde entschieden werden (vgl. BVerfGE 109, 279 <304>; 124, 300 <318> m.w.N.).
Hier ist allerdings die Erledigung des Verfahrens auszusprechen. Die Verfassungsbeschwerde diente allein der Durchsetzung höchstpersönlicher Rechte der Verstorbenen. Insbesondere sind keine Rügen ersichtlich, die die Rechtsnachfolgenden im eigenen Interesse geltend machen könnten (vgl. BVerfGE 109, 279 <304>; BVerfGK 9, 62 <70> jeweils m.w.N.).
Unterschrift
Harbarth
Härtel
Eifert