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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 27.07.2017 - 5 StR 292/17 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 5 StR 292/17 |
| Entscheidungsdatum : | 27. Juli 2017 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 27. Juli 2017 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 29. März 2017 werden als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Der Angeklagte M. hat die Nichtanordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt von seinem Revisionsangriff ausgenommen.
Hinsichtlich des Angeklagten K. schließt der Senat angesichts der Feststellungen zu dessen Trinkgewohnheiten (UA S. 32) ein Beruhen des Urteils auf dem durch den Generalbundesanwalt zutreffend angesprochenen Rechtsfehler bei der Interpretation des Merkmals des Hangs (§ 64 Satz 1 StGB) aus.
Unterschrift
Mutzbauer Sander Schneider
König Mosbacher