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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 24.03.2011 - 4 StR 96/11 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 4 StR 96/11 |
| Entscheidungsdatum : | 24. März 2011 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer Körperverletzung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. März 2011 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 16. November 2010 wird aus den vom Generalbundesanwalt in der Antragsschrift vom 23. Februar 2011 dargelegten Gründen mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Höhe des Tagessatzes für die verhängte Einzelgeldstrafe auf 1 Euro festgesetzt wird. Durch die fehlerhafte Bewertung der Konkurrenzen hinsichtlich der Bedrohungen ist der Angeklagte nicht beschwert.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Unterschrift
Ernemann Roggenbuck Cierniak
Mutzbauer Bender