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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Beschluss vom 26.03.2026 - 11 W (pat) 67/23 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 11 W (pat) 67/23 |
| Entscheidungsdatum : | 26. März 2026 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
(Aktenzeichen)
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 10 2012 212 610.4 …
hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 26. März 2026 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Dipl.-Phys. Dr. Otten- Dünnweber sowie der Richter Dipl.-Chem. Dr. Deibele, Dr. Poeppel und Dr.-Ing. Huber
beschlossen:
Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen.
ECLI:DE:BPatG:2026:260326B11Wpat67.23.0
Gründe
I.
Die Beschwerdeführerin ist Anmelderin der am 18. Juli 2012 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichten und am 23. Januar 2014 veröffentlichten Patentanmeldung 10 2012 212 610.4 mit der Bezeichnung
"Verfahren zur Herstellung von Leichtbauelementen aus kohlenstofffaserverstärktem, thermoplastischem Kunststoff".
Die Anmeldung betrifft nach Anspruch 1, auf den die Ansprüche 2 bis 8 rückbezogen sind, in ursprünglich eingereichter Fassung ein
Verfahren zur Herstellung von Leichtbauelementen aus kohlenstofffaserverstärktem, thermoplastischem Kunststoff durch Spritzgießen, wobei die Kohlenstofffasern aus Restteilen (R) gewonnen werden, die beim Zuschneiden von Kohlenstofffaser-Halbzeug (3) zu Schnittteilen (6, 7) anfallen, welche zu kohlenstofffaserverstärkten, duroplastischen Bauteilen verarbeitet werden.
Im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt sind folgende Druckschriften herangezogen worden:
D1 EP 1 892 072 A1 D2 DE 10 2010 042 349 A1 D3 DE 199 52 443 A1 D4 DE 698 24 793 T2 D5 DE 197 56 126 A1 D6 EP 2 410 036 A1 D7 WO 2012/ 086 682 A1 (aus Parallelverfahren am EPO bekannt) D8 EP 2 642 007 A1 (nachveröffentlichtes Familienmitglied der D7; aus Parallelverfahren am Europäischen Patentamt bekannt)
Mit Beschluss vom 25. September 2023 hat die Prüfungsstelle für Klasse B29C die Anmeldung aus den Gründen des Bescheids vom 29. Juni 2023 mangels Neuheit (§ 3 PatG) zurückgewiesen, nachdem die Anmelderin Entscheidung nach Aktenlage beantragt hat.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin vom 12. Oktober 2023. Sie beantragt sinngemäß,
den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse B29C vom 25. September 2023 aufzuheben und das Patent auf der Grundlage der ursprünglich eingereichten Ansprüche zu erteilen.
Im Wesentlichen trägt die Beschwerdeführerin vor, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 gegenüber der Druckschrift D8 neu sei und auch auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Insbesondere offenbare die Druckschrift D8 nicht unmittelbar und eindeutig, dass Kohlenstofffasern aus Restteilen gewonnen würden. Weiterhin fehle das Merkmal, dass die Restteile beim Zuschneiden von Kohlenstofffaser-Halbzeug anfielen, welches zu kohlenstofffaserverstärkten, duroplastischen Bauteilen weiterverarbeitet werde.
Aus Gründen der Verfahrensökonomie regt die Anmelderin an, im schriftlichen Verfahren über die Beschwerde zu entscheiden. Sie verweist in ihrer Beschwerdebegründung darauf, dass der gesamte Sachverhalt bereits im parallelen europäischen Verfahren über den Widerruf des Europäischen Patents 2 687 349 erörtert worden sei und in dem hier vorliegenden Beschwerdeverfahren auf den gleichen Stand der Technik und die gleiche Argumentation abgestellt sei. Der Senat hat mit Schreiben vom 5. Februar 2026 einen Hinweis gegeben, dass nach seiner vorläufigen Auffassung die Beschwerde zurückzuweisen sei.
Für den Wortlaut der abhängigen Ansprüche und den weiteren Einzelheiten wird auf die Amts- und Gerichtsakten verwiesen.
II.
Die wirksam eingereichte und auch zulässige Beschwerde ist nicht begründet, denn dem Gegenstand des Anspruchs 1 mangelt es an Neuheit (§ 3 PatG).
1. Die Anmeldung betrifft ein Verfahren zur Herstellung von Leichtbauelementen aus kohlenstofffaserverstärktem, thermoplastischem Kunststoff (vgl. Offenlegungsschrift DE 10 2012 212 610 A1, Abs. [0001]).
Leichtbauelemente würden derzeit durch Spritzgießen von thermoplastischem Kunststoff hergestellt, welcher zur Verbesserung der Steifigkeit mit Glasfasern verstärkt sei. Kohlenstofffaserverstärkte Leichtbauelemente könnten zwar bei gleichbleibender Stabilität dünner und damit leichter ausgelegt werden als Bauelemente aus glasfaserverstärktem Kunststoff, seien jedoch mit wesentlich höheren Kosten verbunden (vgl. Abs. [0002] - [0003]).
2. Vor diesem Hintergrund beträfe die Patentanmeldung das technische Problem, ein kostengünstiges Verfahren zur Herstellung kohlenfaserverstärkter Leichtbauelemente durch Spritzguss zur Verfügung zu stellen (Absatz [0004]).
3. Als Fachmann ist ein Diplomingenieur bzw. Master of Science der Fachrichtung Kunststofftechnik anzusehen, der über mehrjährige Berufserfahrung auf dem Gebiet der werkstofflichen Wiederverwertung von kohlenstofffaserverstärkten Kunststoffen (CFK), insbesondere für Leichtbaukomponenten, verfügt.
4. Anspruch 1 sieht folgendes Verfahren vor (mit senatsseitig hinzugefügter Gliederung):
M1 Verfahren zur Herstellung von Leichtbauelementen aus kohlenstofffaserverstärktem, thermoplastischem Kunststoff durch Spritzgießen, M2 wobei die Kohlenstofffasern aus Restteilen (R) gewonnen werden, M2.1 die beim Zuschneiden von Kohlenstofffaser-Halbzeug (3) zu Schnittteilen (6, 7) anfallen, M2.2 welche zu kohlenstofffaserverstärkten, duroplastischen Bauteilen verarbeitet werden.
5. Für die Auslegung des Anspruchs 1 bedürfen einige Merkmale der Erläuterung.
Unter Leichtbauelementen gemäß Merkmal M1 sind im Sinne der Anmeldung faserverstärkte Kunststoffspritzgussteile zu verstehen (vgl. Abs. [0006] und [0011]).
Merkmal M2 der Patentanmeldung sieht vor, dass Kohlenstofffasern aus Restteilen gewonnen werden. Über die Form der Bereitstellung der Fasern und Art der Aufbereitung der Restteile zur Gewinnung der Fasern macht Anspruch 1 keine Angaben.
Das Kohlenstofffaser-Halbzeug (Merkmal M2.1) kann, ausweislich Absatz [0018] der Offenlegungsschrift, ein Kohlenstofffasergewebe, -gelege, -geflecht, -vlies oder eine Kohlenstofffasermatte sein. Restteile, die nach dem Zuschneiden des Kohlenstofffaser-Halbzeugs zurückbleiben, umfassen insbesondere die Bereiche zwischen den Schnittteilen und die Randabschnitte (vgl. Abs. [0011] - [0012]).
Die Schnittteile werden, nachdem die Restteile angefallen sind, in einem anderen Verfahren zu kohlenstofffaserverstärkten, duroplastischen Bauteilen verarbeitet (Abs. [0010]). Die Schnittteile und das Verfahren zu deren Weiterverarbeitung sind nicht Bestandteil des beanspruchten Verfahrens und schränken den Verfahrensgegenstand lediglich dahingehend ein, dass das Kohlenstofffaser- Halbzeug geeignet sein muss, zu duroplastischen Bauteilen verarbeitet zu werden. Spezifische Vorgaben hinsichtlich der Eignung enthält die Patentanmeldung nicht.
6. Der Gegenstand der Patentanmeldung ist aus der Druckschrift D8 bekannt (§ 3 PatG). Druckschrift D8 (EP 2 642 007 A1) stellt Stand der Technik gemäß § 3 Absatz 2 Nr. 2 PatG dar.
Die Druckschrift D8 betrifft ein Verfahren zur Erzeugung eines Kohlenstofffaseraggregats und zur Herstellung eines kohlefaserverstärkten Kunststoffs, wobei Randmaterial eines Kohlefaser-Grundmaterials, das bei einem CFK-Herstellungsprozess anfällt, zu einem (neuen) CFK mit guten mechanischen Eigenschaften recycelt wird (vgl. Absatz [0014]).
D8 offenbart (vgl. Anspruch 15) ein Verfahren zur Herstellung kohlenstofffaserverstärkter, thermoplastischer Kunststoffspritzgussteile (Merkmal M1), wobei aufbereitete Kohlenstofffaseraggregate verwendet werden.
Gemäß Anspruch 1 der Druckschrift D8 wird ein Kohlenstofffaseraggregat aus "edge material" gewonnen, wobei beispielsweise mittels Kardieren u.a. ein nichtgewebter Vliesstoff aus Kohlenstofffasern erzeugt wird (vgl. Anspruch 2). Kardieren ist in diesem Zusammenhang fachnotorisch bekannt als ein Verfahren zur Wiederverwertung von Kohlenstofffasern aus CFK-Abfällen, bei dem die Fasern mechanisch aufbereitet werden. Bei dem "edge material" handelt es sich gemäß Absatz [0004] um Restteile (Merkmal M2), die beim Zuschnitt von mittels "Resin Transfer Molding" (RTM) herzustellenden Bauteilen in großen Mengen von 30 bis 70 % des Kohlenstofffaser-Grundmaterials anfallen und die es zu recyceln gilt (vgl. Absatz [0004]; Merkmal M2.1).
Das Resin Transfer Molding ist ein bekanntes Verfahren zur Herstellung duroplastischer Bauteile, bei dem ein harzfreies Kohlenstofffaser-Grundmaterial - beispielhaft wird ein Kohlenstofffaser-Gewebe genannt - in eine Form gelegt und anschließend mit duroplastischem ("thermosetting") Harz getränkt und ausgehärtet wird (vgl. Absatz [0003]). Mithin ist das Kohlenstofffaser-Halbzeug zur Verarbeitung zu duroplastischen Bauteilen vorgesehen (Merkmal M2.2).
Somit hat die Prüfungsstelle zu Recht entschieden, dass der Gegenstand von Anspruch 1 durch die Druckschrift D8 neuheitsschädlich vorweggenommen ist.
7. Angesichts der mangelnden Patentfähigkeit des Gegenstands von Anspruch 1 teilen die darauf rückbezogenen Ansprüche 2 bis 8 wegen der Bindung an den einheitlichen Antrag dessen rechtliches Schicksal. Grundsätzlich gilt, dass über einen einheitlichen Anspruchssatz nur insgesamt entschieden werden kann, weshalb es hier auf die Patentfähigkeit der Verfahren nach den nachgeordneten Patentansprüchen nicht ankam (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Juni 2007, X ZB 6/05, GRUR 2007, 862, Rn. 17 - "Informationsübermittlungsverfahren II"). Unabhängig davon war hier aber auch nicht ersichtlich, dass deren Gegenstände eine eigenständige, erfinderische Bedeutung zugekommen wäre.
8. Die Entscheidung konnte ohne mündliche Verhandlung ergehen (§ 78 PatG). III.
R e c h t s m it t e lb e le h r u n g
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch eine beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin als Bevollmächtigte oder einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten einzulegen.
Otten-Dünnweber Deibele Poeppel Huber