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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 23.10.2008 - 10 W (pat) 30/07 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 10 W (pat) 30/07 |
| Entscheidungsdatum : | 23. Oktober 2008 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
(Aktenzeichen)
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Patentanmeldung 10 2006 046 285.8-35 (wegen Übersetzungserfordernis, § 35 Abs. 1 Satz 1 PatG)
hat der 10. Senat (Juristischer Beschwerdesenat und Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 23. Oktober 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schülke, die Richterin Püschel und den Richter Rauch
beschlossen:
Der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts - Prüfungsstelle für Klasse A 61 B - vom 9. Mai 2007 wird aufgehoben.
BPatG 152 08.05
Gründe
I.
Am 29. September 2006 reichte die Anmelderin beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eine Patentanmeldung mit der Bezeichnung "Verfahren zur Gefäßhervorhebung und Segmentierung in 3D Volumendaten" ein. Zu den Anmeldeunterlagen gehören auch Figuren 1 bis 9. Figur 4 gibt in Form eines sog. Flussdiagramms einen erfindungsgemäßen Verfahrensablauf wieder, wobei die einzelnen Verfahrensschritte 101 bis 112 in englischer Sprache angegeben sind. Im Beschreibungsteil der Anmeldung (Seite 18 Zeile 10 bis Seite 19 Zeile 11) werden diese Schritte in deutscher Sprache näher erläutert. Danach bedeutet die Angabe 102 "Loop over all seed points sp in seed point set SPT" "Führe eine Schleife über alle Anfangspunkte ('seed points') sp im Satz von Anfangspunktvoxeln aus, mit je einem Satz für jeden Grauwert T". Unter der Angabe 103 "Loop over all neighbors nsp of sp" ist danach der Befehl "Führe eine Schleife über alle Nachbaranfangspunkte nsp des Anfangspunktes sp aus" zu verstehen.
Das DPMA - Prüfungsstelle für Klasse A 61 B - erließ nach vorangegangenem Zwischenbescheid am 9. Mai 2007 einen Beschluss, wonach die Anmeldung als nicht erfolgt gelte, weil diese teilweise nicht in deutscher Sprache abgefasst worden sei und die Anmelderin nicht gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 PatG innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Einreichung der Anmeldung eine deutsche Übersetzung nachgereicht habe. Hierbei bezog sich die Prüfungsstelle auf die genannten Beschriftungen in Figur 4. Bei den betreffenden Formulierungen handele es sich nicht lediglich um einzelne Fachbegriffe, d. h. um im vorliegenden Fachgebiet allgemein übliche einzelne Ausdrücke, sondern um teilweise in Form vollständiger Sätze formulierte Verfahrensanweisungen wie die erwähnten Angaben zu den Verfahrensschritten 102 und 103 und somit um englischsprachigen Text. Es sei unerheblich, ob der deutschsprachige Fachmann diesen Text auf Grund seiner Grundkenntnisse der englischen Sprache verstehe. Sonst bedürfe kein Fachartikel in englischer Sprache einer Übersetzung und in der Konsequenz müssten dann auch vollständig in englischer Sprache abgefasste Anmeldungsunterlagen zugelassen werden. Unerheblich sei auch, ob die englischsprachigen Textteile in der Beschreibung übersetzt seien.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben.
Die Anmelderin vertritt den Standpunkt, mit den in der Figur verwendeten Fachbegriffen werde ähnlich wie mit einer Programmiersprache der Hintergrund der jeweiligen grafischen Symbole erklärt. Dem Fachmann, der sich mit der Bildbearbeitung und der Segmentierung in CT-Bilddatensätzen befasse, seien die dabei verwendeten englischsprachigen Begriffe ohne Weiteres verständlich. Falls er trotzdem bei der Betrachtung der Figur 4 Zweifel bezüglich der Bedeutung einzelner Begriffe habe, werde er sich mit der Figurenbeschreibung befassen. Dort werde explizit die Übersetzung und der Sinngehalt der einzelnen Graphikelemente unter Verwendung der Bezugszeichen erklärt. Nicht gefolgt werden könne der Argumentation der Prüfungsstelle, wonach es sich bei den englischen Ausdrücken "Loop over all seed points sp in seed point set SPT" und "Loop over all neighbors nsp of sp" nicht um einzelne Ausdrücke im Rahmen eines Flussdiagramms, sondern um vollständige Sätze handele. Betrachte man z. B. einen Programmiertext einer COBOL- Programmiersprache, so würden dort Rechenanweisungen verwendet, die eine gewisse Satzähnlichkeit aufwiesen, jedoch lediglich kurze Programmierausdrücke darstellten. II.
Die Beschwerde ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Die vom Patentamt getroffene Feststellung, wonach die Patentanmeldung mangels fristgerechter Einreichung einer Übersetzung als nicht erfolgt zu gelten habe, kann nicht aufrechterhalten bleiben.
Nach § 35 Abs. 2 Satz 1 und 2 PatG liegen die Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Anmeldetages vor, wenn die in § 34 Abs. 3 Nr. 1, 2 und 4 PatG genannten Unterlagen (Name des Anmelders, Erteilungsantrag, Beschreibung) beim Patentamt eingegangen sind, was im vorliegenden Fall am 29. September 2006 geschehen ist.
Sind die genannten Unterlagen nicht in deutscher Sprache abgefasst, gilt dies allerdings nur, wenn die deutsche Übersetzung innerhalb einer Frist von drei Monaten nachgereicht wird; andernfalls gilt die Anmeldung als nicht erfolgt (§ 35 Abs. 2 Satz 2 PatG). Wie sich aus dem Zusammenhang des § 35 Abs. 2 Satz 2 PatG mit § 35 Abs. 1 Satz 1 PatG ergibt, gilt das Erfordernis der Nachreichung einer Übersetzung auch dann, wenn nur Teile der Anmeldungsunterlagen zunächst in einer Fremdsprache eingereicht worden sind.
Im vorliegenden Fall war die Anmelderin jedoch nicht gehalten, zu ihrer Anmeldung eine Übersetzung nachzureichen. Auch wenn die Sprache vor dem DPMA grundsätzlich deutsch ist (§ 126 PatG), ist nämlich die Verwendung fremdsprachiger Ausdrücke in den Unterlagen einer Patentanmeldung unschädlich, wenn diese Ausdrücke auf dem einschlägigen Fachgebiet allgemein anerkannt sind oder wenn sich eine einheitliche deutsche Entsprechung noch nicht herausgebildet hat oder wenn dem deutsch sprechenden Fachmann ihre Bedeutung auch ohne Übersetzung - etwa im Zusammenhang mit der Beschreibung - ohne Weiteres klar ist (Schulte, PatG, 8. Aufl., § 126 Rn. 8 m. w. N.; Senatsentscheidung vom 15. November 2007 - 10 W (pat) 15/06, veröffentlicht in juris). Jedenfalls der zuletzt genannte Gesichtspunkt trifft für den Fachmann auf dem hier relevanten Gebiet der computergestützten Medizintechnik zu. Das Übersetzungserfordernis des § 35 Abs. 1 Satz 1 PatG ist hier gelockert, weil es - gerade auch auf physikalischen bzw. elektrotechnischen Gebieten - heutzutage weitgehend üblich ist, technische Sachverhalte auch in Texten, die generell auf Deutsch publiziert werden, jedenfalls teilweise auch mit englischen Begriffen auszudrücken. Aus diesem Grund kann im vorliegenden Fall davon ausgegangen werden, dass der deutschsprachige Fachmann die zur Erläuterung des Flussdiagramms in Figur 4 verwendeten englischen Wörter versteht oder deren Bedeutung zumindest der Figurenbeschreibung entnehmen kann.
Zutreffend hat die Anmelderin darauf hingewiesen, dass die betreffenden englischen Ausdrücke logisch miteinander verknüpft sind und nach Art einer Programmiersprache eingesetzt werden. Es ist auch ohne Weiteres nachzuvollziehen, dass sich dem inländischen Fachmann, wenn er sich mit Bildbearbeitung in computertomografischen Bilddatensätzen befasst, Bezeichnungen wie "Loop" (Schleife), "Neighbor" (Nachbar), "Seed point" (Saatpunkt/Anfangspunkt) bzw. "Seed Point Set" (Satz von Anfangspunkten) ohne Weiteres erschließen.
Hinzu kommt, dass in der Figurenbeschreibung (Seite 18 Zeile 10 bis Seite 19 Zeile 11) die Bedeutung der einzelnen Stationen des Flussdiagramms in deutscher Sprache erläutert ist, wodurch dem Fachmann - soweit er überhaupt darauf angewiesen ist - eine sehr praktikable Übersetzungshilfe an die Hand gegeben wird.
Aus diesem Grund kann zugunsten der Anmelderin angenommen werden, dass die in Figur 4 enthaltenen englischsprachigen Textteile auch vom deutschen Fachmann auf dem vorliegenden Gebiet ohne Weiteres verstanden werden. Dabei macht es keinen Unterschied, ob es sich insoweit um einzelne englische Ausdrücke handelt oder ob die Verfahrensanweisungen in Form vollständiger Sätze formuliert sind. Soweit nach dem Vorstehenden die Verwendung fremdsprachiger Ausdrücke in einer Patentanmeldung unschädlich ist, gibt es keinen Grund, diese Ausnahme vom Grundsatz des § 126 PatG auf die Verwendung von Einzelbegriffen zu beschränken und Anweisungen in Form ganzer Sätze davon auszunehmen, zumal wenn es sich wie bei den in Figur 4 enthaltenen Sätzen lediglich um knapp gefasste, mit Abkürzungen durchsetzte Anweisungen innerhalb eines Flussdiagramms handelt.
Somit erweist sich der angefochtene Beschluss als unzutreffend. Die Wirksamkeit der Anmeldung wird durch das Ausbleiben einer innerhalb der Dreimonatsfrist des § 35 Abs. 1 Satz 1 PatG eingereichten Übersetzung nicht in Frage gestellt. Das Anmeldeverfahren ist fortzusetzen.
Schülke Püschel Rauch
Ko