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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Entscheidung vom 12.02.1996 - II ZR 279/94 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | II ZR 279/94 |
| Entscheidungsdatum : | 12. Februar 1996 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
OLG Köln; LG Aachen
Normenkette
BGB § 826
Leitsatz
»Zur Frage einer sittenwidrigen Schädigung von Gesellschaftsgläubigern, wenn der Geschäftsbetrieb einer GmbH mit dem Ziel der Weiterführung durch eine neugegründete GmbH eingestellt wird.«
Tatbestand
Der Beklagte und seine Ehefrau waren Gesellschafter der U. O. GmbH mit Beteiligungen von je 50 %. Alleiniger Geschäftsführer der GmbH war der Beklagte. Das von der GmbH gepachtete Betriebsgelände gehörte dem Beklagten und seiner Ehefrau als Gesellschaftern bürgerlichen Rechts zu gleichen Anteilen. Im Oktober 1989 wurde die Firma der GmbH geändert in "B. GmbH" (künftig: B.); die Beteiligungsverhältnisse blieben unverändert. Am 8. Oktober 1991 wurde durch den Beklagten Konkursantrag für die B. gestellt. Dieser wurde am 31. Oktober 1991 mangels Masse abgewiesen. Am 13. Februar 1992 wurde die Gesellschaft im Handelsregister gelöscht.
Durch Gesellschaftsvertrag vom 27. Oktober 1989 gründeten der Beklagte und sein Sohn die S. -O. & Sohn GmbH. An dieser Gesellschaft sind die beiden Gründer zu je 50 % beteiligt; Alleingeschäftsführer ist der Beklagte.
Die Kläger haben gegen die B. ein rechtskräftiges, auf Zahlung von 148.144, 11 DM lautendes Urteil vom 30. Oktober 1991 erwirkt, welches wegen der Vermögenslosigkeit der Schuldnerin nicht mehr vollstreckt werden konnte. Sie vertraten die Ansicht, daß der Beklagte ihnen wegen sittenwidriger Schädigung persönlich auf diesen Betrag hafte, weil er bewußt und gezielt die Auflösung der B. und die Übertragung deren Geschäftsbetriebs auf die neugegründete GmbH betrieben habe. Zudem hafte der Beklagte wegen seiner beherrschenden Stellung nach den Grundsätzen des qualifizierten faktischen Konzerns.
Das Landgericht hat den Klägern einen Anspruch auf Zahlung der vorgenannten Urteilssumme zuerkannt. Die Berufung des Beklagten wurde zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt er seinen Klageabweisungsantrag weiter.
Gründe
Da die Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht. vertreten waren, ist durch Versäumnisurteil, jedoch aufgrund umfassender Sachprüfung zu entscheiden (BGHZ 37, 79, 81 ff.).
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1. Das Berufungsgericht hat die persönliche Haftung des Beklagten aus § 826 BGB hergeleitet. Der Beklagte habe die Kläger vorsätzlich in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise geschädigt, indem er es ihnen als bestimmender Mitgesellschafter und Alleingeschäftsführer der B. durch Einstellung deren Geschäftsbetriebs unmöglich gemacht habe, die titulierte Forderung zu vollstrecken.
Hiergegen wendet sich die Revision zu Recht. Eine sittenwidrige Schädigung im Sinne von § 826 BGB kann auch dann nicht bejaht werden, wenn - ohne Prüfung der hiergegen gerichteten Verfahrensrügen - mit dem Berufungsgericht davon ausgegangen wird, daß der Geschäftsbetrieb der B. mit dem Ziel der Weiterführung durch die neugegründete GmbH eingestellt wurde.
Ein derartiges Unwerturteil scheitert daran, daß die Gesellschafter einer GmbH nicht verpflichtet sind, deren Geschäftsbetrieb im Interesse von Gesellschaftsgläubigern im bisherigen Umfang fortzuführen. Sie können die Beendigung des Geschäftsbetriebs und die Auflösung der Gesellschaft beschließen, Warenbestände veräußern, die Geschäftstätigkeit einschränken und auf vielfache andere Weise Maßnahmen treffen, durch die sich die Vollstreckungsaussichten von Gesellschaftsgläubigern vermindern. An solche Maßnahmen können sich Rechtsfolgen knüpfen (wie Liquidation, Konkursantragspflicht, Erstattungspflicht, Anfechtbarkeit), die auch dem Gläubigerschutz dienen, bei Unternehmensübertragung auf einen anderen Träger unter Umständen auch dessen Haftung nach § 25 Abs. 1 HGB oder § 419 Abs. 1 BGB, nicht aber - jedenfalls solange keine besondere Verwerflichkeit.begründenden Umstände hinzutreten - eine Schadensersatzpflicht nach § 826 BGB. Selbst wenn Vermögenswerte gezielt dem Vollstreckungszugriff durch Gläubiger entzogen und dadurch die Voraussetzungen der Absichtsanfechtung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 AnfG bzw. § 31 Nr. 1 KO verwirklicht werden, löst dies grundsätzlich nur die dort geregelten Rechtsfolgen aus; § 826 BGB kann nach ständiger Rechtsprechung daneben nur dann Anwendung finden, wenn über den Anfechtungstatbestand hinausgehende besondere Umstände das Sittenwidrigkeitsurteil tragen (BGH, Urt. v. 2. Juli 1958 - V ZR 102/57, WM 1958, 1278; v. 2. Dezember 1969 - VI ZR 259/67, WM 1970, 404; v. 16. Februar 1972 - VIII ZR 189/70, WM 1972, 365, 366; MK-BGB/Mertens, 2. Aufl. § 826 Rdn. 145; RGRK/Steffen, 12. Aufl. § 82 Rdn. 9). Besondere Umstände, etwa eine Verschleuderung des Gesellschaftsvermögens oder gesteigerte Rücksicht gebietende Beziehungen zwischen den Parteien, sind vorliegend jedoch nicht festgestellt und nicht vorgetragen. Das vom Berufungsgericht herangezogene Urteil vom 30. November 1978 (II ZR 204/76, NJW 1979, 2104 = WM 1979, 229) betrifft eine mit dem vorliegenden Sachverhalt nicht vergleichbare Fallgestaltung: Dort hatten die Gesellschafter die Rechtsbeziehungen zu ihrer unterkapitalisierten GmbH & Co. KG so ausgestaltet, daß diese das außerordentlich hohe Risiko aus einem Bauvorhaben allein zu tragen hatte, während sie selbst sich die - nicht geringen - Gewinnchancen sicherten.
2. Die Kläger haben sich zur Begründung der Klageforderung hilfsweise auf die Rechtsprechung zur Haftung des herrschenden Unternehmens im qualifizierten faktischen GmbH-Konzern (BGHZ 122, 123 m.w.N.) berufen. Zur Verhandlung und Entscheidung über diese - vom Berufungsgericht bisher folgerichtig nicht geprüfte - Anspruchsgrundlage ist der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, da der Senat ein Eingreifen dieser Rechtsprechungsgrundsätze nach dem klägerischen Vortrag nicht ausschließen kann.
a) Die Kläger haben behauptet, der Beklagte sei, obwohl an der B. und der S. -O. & Sohn GmbH nur zu jeweils 50 % beteiligt, aufgrund seiner Stellung als Alleingeschäftsführer sowie wegen der faktisch allein von ihm bestimmten Geschäftspolitik als herrschendes Unternehmen im Sinne dieser Rechtsprechung anzusehen. Es ist in der Rechtsprechung des Senats anerkannt, daß herrschendes Unternehmen auch eine Einzelperson sein kann (BGHZ 95, 330, 337; 115, 187, 189; 122, 123, 127) und daß die Leitungsmacht nicht allein nach den Mehrheitsverhältnissen, sondern unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu beurteilen ist (BGHZ 95, 330, 336 ff.; 107, 7, 15; 122, 123, 125 f.).
b) Des weiteren haben die Kläger entsprechend den in BGHZ 122, 123 aufgestellten Voraussetzungen der konzernrechtlichen Haftung dargelegt, die Eigeninteressen der abhängigen Gesellschaft seien in einer nicht mehr anderweitig kompensierbaren Weise beeinträchtigt worden. Sie haben hierzu insbesondere auf die Einstellung der Geschäftstätigkeit der B. zugunsten der neugegründeten Gesellschaft sowie auf die Gewährung von Darlehen an diese verwiesen.
Auch insoweit handelt es sich um einen schlüssigen Vortrag. Wenn die Einstellung der Geschäftstätigkeit einer GmbH nicht auf dem gesetzlich vorgesehenen Weg durch Gesellschafterbeschluß und anschließende Liquidation vollzogen, sondern die GmbH durch Abzug aller Ressourcen in einen masselosen Konkurs geführt wird, liegt eine Verletzung ihrer Eigeninteressen vor, die schon wegen der Auflösung nach § 1 LöschungsG nicht mehr durch Einzelmaßnahmen beseitigt werden kann (vgl. Kowalski GmbHR 1993, 253, 257; Drygala GmbHR 1993, 317, 321).
Das Berufungsgericht wird daher - gegebenenfalls nach ergänzendem Vortrag der Parteien (zur Darlegungs- und Beweislast s. BGHZ 122, 123, 131 ff.) - zu entscheiden haben, ob ein Anspruch aus beeinträchtigender Ausübung von Leitungsmacht im qualifizierten faktischen GmbH-Konzern zu bejahen ist.