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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 28.05.2002 - 1 Ni 1/01 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 1 Ni 1/01 |
| Entscheidungsdatum : | 28. Mai 2002 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
1 Ni 1/01 (Aktenzeichen)
BESCHLUSS
In der Patentnichtigkeitssache
…
BpatG 152 (KoF) 9.98 …
betreffend das deutsche Patent …
werden die auf Grund des hinsichtlich der Kosten bei Sicherheitsleistung durch die Beklagte in Höhe von 18.000,00 EUR für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteils des 1. Senats des Bundespatentgerichts vom 19. Februar 2002 von der Klägerin der Beklagten zu erstattenden Kosten des ersten Rechtszugs auf
14.512,38 EUR
- in Worten: vierzehntausendfünfhundertundzwölf 38/100 EURO -
festgesetzt.
Der weiter gehende Antrag wird zurückgewiesen.
Der zu erstattende Betrag ist vom 13. März 2002 an mit vier vom Hundert zu verzinsen.
Gegen diesen Beschluss ist gemäß Rechtspflegergesetz § 23 Abs 2 in Verbindung mit ZPO § 104 Abs 3 und Patentgesetz § 84 Abs 2 die Erinnerung zulässig. Sie ist innerhalb einer Frist von 2 Wochen, die mit der Zustellung dieses Beschlusses beginnt, beim Bundespatentgericht einzulegen.
Gründe
I
Mit Urteil des 1. Senats des Bundespatentgerichts vom 19. Februar 2002 wurden ua der Klägerin die Kosten des Verfahrens auferlegt. Zugleich wurde mit Beschluss der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren vor dem Bundespatentgericht auf 1.000.000,00 EUR festgesetzt. Hinsichtlich der Kosten ist das Urteil für vorläufig vollstreckbar erklärt worden, falls die Beklagte eine Sicherheitsleistung in Höhe von 18.000,00 EUR erbringt.
Die Beklagte hat Kostenfestsetzung beantragt und zuletzt Kosten in Höhe von 19.079,72 EUR geltend gemacht.
Dem Festsetzungsantrag hat die Klägerin teils dem Grund nach widersprochen.
Zum Vortrag der Parteien im einzelnen wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und die mit diesen eingereichten Unterlagen Bezug genommen.
II
Erstattungsfähig sind folgende Kosten: A) Kosten des Patentanwalts:
1) 10/10 Prozessgebühr gemäß BRAGO § 7, § 10, § 11, § 31 Abs 1 Nr 1, § 66, § 134 (Wert: 1.000.000,00 EUR DM 9.225,00 entspricht EUR 4.716,67
Übertrag: EUR 4.716,67 Übertrag: EUR 4.716,67
2) 10/10 Verhandlungsgebühr gemäß aaO, § 31 Abs 1 Nr 2 EUR 4.496,00
3) Pauschsatz für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen gemäß BRAGO § 26 EUR 20,00
4) Dokumentenpauschale gemäß BRAGO § 27 iVm GKG § 11 Abs 1, Anl 1 KV Nr 9000 (50 Seiten à 0,50 EUR 118 Seiten à 0,15 EUR) EUR 42,70
5) Reisekosten des Vertreters zur Teilnahme an der mündlichen Verhandlung in München am 19. Februar 2002 gemäß BRAGO § 28, § 134: - Pkw-Kosten Würzburg-München und zurück (558 km à EUR 0,27) EUR 150,66 - Übernachtungskosten in München EUR 53,45 - Tage- und Abwesenheitsgeld EUR 110,00 EUR 314,11 Entgegen der Ansicht der Klägerin sind die Übernachtungskosten sowie das Tage- und Abwesenheitsgeld für den Anreisetag dem Grund nach erstattungsfähig. Sie sind notwendige Kosten iSv ZPO § 91, da eine Anreise am Terminstag zu großen
Übertrag: EUR 9.589,48 Übertrag: EUR 9.589,48
witterungs- und verkehrsbedingten Unabwägbarkeiten unterliegt (Wintermonat, Staugefahr auf der BAB 3 im Großraum Nürnberg sowie auf der BAB 9 Allershausen in Richtung München im morgendlichen Berufsverkehr).
6) Reisekosten der Partei zur Teilnahme an der mündlichen Verhandlung in München am 19. Februar 2002 gemäß ZPO § 91 Abs 1 iVm ZSEG § 9: - Bahnreisekosten Gießen-München und zurück EUR 210,00 - Übernachtungskosten in München EUR 53,45 EUR 263,45
Nach ständiger und gefestigter Rechtsprechung des Bundespatentgerichts hat die Partei die Möglichkeit der Erstattung der Kosten zur Teilnahme an der mündlichen Verhandlung sowie der Kosten einer Informationsreise zu ihrem Anwalt und umgekehrt. Dies gilt auch, wenn die Partei anwaltlich vertreten ist (Schulte, PatG 5. Aufl, § 80 Rdn 21 "Reisekosten"; Benkard, PatG 8. Aufl, § 80 Rdn 49, § 84 Rdn 39; je mRspr Nachw).
Die Teilnahme der Partei am Verhandlungstermin ist im übrigen Bestandteil ihrer elementaren prozessualen Rechte (vgl OLG Frankfurt; Rechtspfleger 1986, 492, 493). Die Partei muß in der Lage sein, den Verlauf der Verhandlung selbst mitzuverfolgen und
Übertrag: EUR 9.852,93 Übertrag: EUR 9.852,93
dementsprechend Entscheidungen für den Fortgang des Verfahrens zumindest neben ihrem Prozessbevollmächtigten mitzutragen. Ihre Aufwendungen in diesem Zusammenhang sind deshalb als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig iSv ZPO § 91 Absatz 1 Satz 1 anzuerkennen.
Demnach sind entgegen der Ansicht der Klägerin die Reisekosten dem Grund nach erstattungsfähig. Auch sind die Kosten einer Bahnreise erstattungsfähig, obwohl die Partei mit dem Pkw angereist ist (ZSEG § 9 Abs 1 Satz 1). Zur Notwendigkeit der Anreise am Vortag wird auch auf die Begründung unter II A) 5) Bezug genommen.
Summe: EUR 9.852,93
B) Kosten des Rechtsanwalts:
1) 10/10 Prozessgebühr gemäß BRAGO § 7, § 10, § 11, § 31 Abs 1 Nr 1, § 66 (Wert: 1.000.000,00 EUR EUR 4.496,00
2) Reisekosten des Vertreters zur Teilnahme an der mündlichen Verhandlung in München am 19. Februar 2002 gemäß BRAGO § 28:
Übertrag: EUR 4.496,00 Übertrag: EUR 4.496,00
- Übernachtungskosten in München EUR 53,45 - Tage- und Abwesenheitsgeld EUR 110,00 EUR 163,45 Entgegen der Ansicht der Klägerin sind sämtlich unter II B) zugebilligten Kosten für den mitwirkenden Rechtsanwalt dem Grund nach erstattungsfähig. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass im Nichtigkeitsverfahren eine Prozessgebühr sowie die notwendigen Auslagen eines Rechtsanwalts, der neben einem Patentanwalt mitwirkend tätig wird, erstattungsfähig ist. Dabei ist es ohne Belang, ob der Rechtsanwalt seine Mitwirkung angezeigt hat, ob er der Kanzlei des Patentanwalts angehört oder ob die Notwendigkeit seiner Tätigkeit nachgewiesen wird (vgl BPatGE 33, 160, 161f; 31, 256, 261; 31, 51ff; 31, 75ff; OLG Düsseldorf Mitt 1984, 99; Benkard PatG 9. Aufl § 84 Rdnr 31 mwN). Entscheidend ist allein, ob der Rechtsanwalt zur Mitwirkung beauftragt und eine Gebührenschuld entstanden ist. Auf den Nachweis einer tatsächlichen Mitarbeit kommt es nicht an. Die Kosten des mitwirkenden Rechtsanwalts sind nämlich stets neben denen des Patentanwalts zu erstatten, da auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes und damit auch im Rahmen des Nichtigkeitsverfahrens im ersten Rechtszug regelmäßig rechtliche und technische Fragen
Übertrag: EUR 4.659,45 Übertrag: EUR 4.659,45
miteinander verknüpft sind (vgl BPatG GRUR 1989, 910, 911).
Im übrigen hat der Rechtsanwalt ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung an dieser teilgenommen. Zur Notwendigkeit der Anreise am Vortag wird auf die Begründung unter II A) 5) Bezug genommen.
Summe: EUR 4.659,45
III
Als nicht erstattungsfähig waren zurückzuweisen:
1) Nach einem dem Gericht vorliegenden Kartenwerk beträgt die Entfernung Würzburg-München einfach 279 Straßenkilometer, so dass bei der Errechnung des Erstattungsbetrags diese Entfernung sowie gemäß BRAGO § 28 Abs 2 Nr 1 EUR 0,27 für jeden gefahrenen Kilometer zugrundezulegen waren. Der weiter gehende Forderungsbetrag war als nicht erstattungsfähig zurückzuweisen.
2) Beim Rechtsanwalt war die geltend gemachte Verhandlungsgebühr als nicht erstattungsfähig zurückzuweisen. Zur Begründung wird auf die unter II B) 2) zitierte Rechtsprechung des Bundespatentgerichts Bezug genommen. Der Vortrag der Beklagten gibt keine Veranlassung von dieser abzuweichen. IV
Kostenzusammenstellung:
A) Kosten des Patentanwalts EUR 9.852,93 B) Kosten des Rechtsanwalts EUR 4.659,45 C) Gesamtkosten EUR 14.512,38
V
Die Klägerin hat somit der Beklagten gegen Sicherheitsleistung durch diese in Höhe von 18.000,00 EUR Kosten in Höhe von
14.512,38 EUR
zu erstatten.
Die Verzinsung des festgesetzten Betrages ab dem 13. März 2002, dem Tag des Eingangs des Festsetzungsantrags beim Bundespatentgericht, ergibt sich aus PatG § 84 Abs 2 und ZPO § 104 Abs 1 Satz 2.
München, 28. Mai 2002
gez. Unterschrift Rechtspfleger
Pr
Vorstehende Ausfertigung wird der Beklagten zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt mit der Bestätigung, daß eine Ausfertigung des Beschlusses dem Vertreter der Klägerin am von Amts wegen zugestellt worden ist.
München,
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Pr