BGH
6. Mai 2010
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 06.05.2010 - IX ZA 45/08 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | IX ZA 45/08 |
| Entscheidungsdatum : | 6. Mai 2010 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer
am 6. Mai 2010 beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde wird abgelehnt.
Gründe
Die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 ZPO). Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Das Berufungsgericht hat nicht den Rechtssatz aufgestellt, der Beklagte habe seine Hinweis- und Belehrungspflichten aus dem Vertrag mit der Ehefrau des Klägers durch Hinweise und Belehrungen im Rahmen des Vertrages mit dem Kläger erfüllen können; es hat vielmehr angenommen, der Kläger habe zugleich für seine Ehefrau gehandelt, wenn und soweit diese nicht an Besprechungen teilgenommen habe. Die Verteilung der primären und sekundären Darlegungs-
und Beweislast, von welcher das Berufungsgericht ausgegangen ist, entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.
Unterschrift
Ganter Gehrlein Vill
Lohmann Fischer
Vorinstanz
LG Freiburg; 04.07.2006; 1 O 47/06 / OLG Karlsruhe in Freiburg; 21.08.2008; 4 U 108/06