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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 02.04.2019 - 5 StR 81/19 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 5 StR 81/19 |
| Entscheidungsdatum : | 2. April 2019 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen besonders schweren Raubes u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. April 2019 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 19. September 2018 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Die Verfahrensrügen betreffend die Einholung eines Glaubhaftigkeitsgutachtens sowie die Inaugenscheinnahme von Videoaufnahmen sind jedenfalls unbegründet.
Unterschrift
Mutzbauer Sander Schneider
König Berger