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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 24.11.2003 - 4 ZA (pat) 21/03 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 4 ZA (pat) 21/03 |
| Entscheidungsdatum : | 24. November 2003 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
4 ZA (pat) 21/03 (zu 4 Ni 39/02 (EU)) (Aktenzeichen)
BESCHLUSS
In der Akteneinsichtssache
…
BPatG 152 10.99 betreffend das Nichtigkeitsverfahren 4 Ni 39/02 (EU)
hat der 4. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 24. November 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Schwendy, der Richter Müllner und Dipl.-Ing. Bülskämper
beschlossen:
Der Antragstellerin wird Einsicht in die Nichtigkeitsakten 4 Ni 39/02 (EU) gewährt. Gründe
Der Antragstellerin ist uneingeschränkt Einsicht in die Nichtigkeitsakten 4 Ni 39/02 (EU) zu gewähren. Soweit sich der Antrag auf die bei den Nichtigkeitsakten liegenden Erteilungsakten bezieht, steht ihr gemäß §§ 99 Abs 3 Satz 1, 31 Abs 1 Satz 2 PatG die Einsicht ohnehin frei. Die Einsichtnahme in die Nichtigkeitsakten selbst ist gemäß § 99 Abs 3 Satz 3 nur zu versagen, wenn und soweit eine Partei ein entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung dartut, das höher einzustufen ist als das Interesse des Dritten an der Akteneinsicht. Das ist nicht geschehen.
Die Antragsgegnerin II hat dem Akteneinsichtsantrag zugestimmt.
Die Antragsgegnerin I hat beantragt, verschiedene Anlagen zu von ihr und der Antragsgegnerin II eingereichten Schriftsätzen von der Akteneinsicht auszunehmen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, es handle sich dabei teilweise um eidesstattliche Versicherungen und uneidliche Erklärungen mit betriebsinternen Details und - soweit von der Antragsgegnerin II vorgelegt - unbewiesenen Behauptungen, die in der mündlichen Verhandlung nicht erörtert worden seien. Im übrigen handle es sich um Aktenteile aus dem Verletzungsstreit vor dem LG und OLG Frankfurt am Main, die sich ausschließlich mit Fragen der Übereinstimmung des Verletzungsgegenstandes mit den Patentansprüchen befassten.
Diese Angaben der Antragsgegnerin I tragen keine Feststellung eines entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung.
Weder hat die Antragsgegnerin I näher dargelegt, noch ist für den Senat aus den Akten ersichtlich, inwieweit die aufgeführten Versicherungen und Erklärungen schützenswerte Betriebsinterna der Antragsgegnerin enthalten sollen. Sie betreffen ausnahmslos Fragen und Erklärungen Dritter über die Handhabung verschiedener für das Verfahren maßgeblicher Geräte. Soweit darin Behauptungen enthalten sind, die ausweislich des Sitzungsprotokolls in der mündlichen Verhandlung unerwähnt und für die Entscheidung unbeachtet blieben, vermögen sie ohnehin ein schutzwürdiges Interesse der Antragsgegnerin nicht zu begründen.
Die vorgelegten Aktenteile des AG und OLG Frankfurt mögen zwar nur Fragen einer etwaigen Verletzung behandeln und damit für das Nichtigkeitsverfahren keine Rolle gespielt haben, auch dieser Umstand ist jedoch nicht dazu geeignet, ein der Akteinsicht entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse der Antragsgegnerin I herzuleiten.
Dr. Schwendy Müllner Bülskämper
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