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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 15.10.2014 - 27 W (pat) 7/13 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 27 W (pat) 7/13 |
| Entscheidungsdatum : | 15. Oktober 2014 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
(Aktenzeichen)
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
…
BPatG 152 08.05 betreffend die Marke 305 22 774.2
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 15. Oktober 2014 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Albrecht sowie der Richter Hermann und Schmid
beschlossen:
Es wird im Sinne von § 82 MarkenG, § 278 Abs. 6 ZPO auf übereinstimmenden Antrag der Parteien die Beendigung des Rechtsstreites durch Abschluss eines Vergleiches folgenden Inhaltes festgestellt:
1. Die Markenanmelderin und Beschwerdegegnerin nimmt die Klassen 29 und 32 in dem Warenklassenverzeichnis der Wort- /Bildmarke "Smart Dine powered by Aramark", wie sie beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Reg.- Nr. 30522774 angemeldet wurde, zurück.
2. Die Beschwerdegegnerin unterlässt es, das Kennzeichen "Smart Dine powered by Aramark" für den Bereich des Vertriebs von Weinen und/oder den Bereich der Promotion von Weinen zu nutzen und nimmt im Warenklassenverzeichnis der Marke Reg.-Nr. 30522774 den Disclaimer auf: "nicht jedoch im Bereich des Vertriebs von Weinen und/oder im Bereich der Promotion von Weinen."
Das Warenklassenverzeichnis würde alsdann lauten:
"Dienstleistungen zur Verpflegung und Beherbergung von Gästen, nicht jedoch im Bereich des Vertriebs von Weinen und/oder nicht im Bereich der Promotion von Weinen". 3. Die Parteien sind sich im Übrigen darüber einig, dass die Anmelderin und Beschwerdegegnerin
uneingeschränkt und im Verhältnis zur Beschwerdeführerin ausschließlich berechtigt ist, ihre Marke für die Dienstleistung "Catering" zu benutzen. Dies umfasst insbesondere das Recht zur Nutzung der Marke für folgende Geschäftsaktivitäten:
a) Verpflegung von Gästen mit kalten oder warmen Speisen, Getränken und sonstigen Nahrungsmitteln in Betriebsrestaurants, Kantinen, Krankenhäusern, Seniorenheimen, Altenheimen, in Stadien, auf Messen und bei sonstigen Großveranstaltungen sowie im Rahmen sonstiger betrieblicher Verpflegung (wie z.B. Konferenzservice, Bewirtung von Sonderveranstaltungen, Automatenverpflegung). Die Bezeichnung einzelner Menüs mit dem Markennamen, auch wenn diese Menüs Produkte der Klassen 29 und 32 enthalten.
b) Vermarktung der unter a) genannten Leistungen durch Werbung (insbesondere im Internet und anderen elektronischen Medien, in Printmedien und Newslettern oder auf sonstiger Weise in gedruckter oder elektronischer Form), durch Marketing, durch Öffentlichkeitsarbeit sowie durch Verteilung von Werbematerialien.
c) Marktforschung und Marktanalyse im Zusammenhang mit den unter a) genannten Leistungen.
d) Ernährungsberatung, insbesondere im Zusammenhang mit den unter a) genannten Leistungen. e) Neben A… sind auch die mit A… GmbH im Sinne von §§ 15 ff. AktG mittelbar und unmittelbar verbundenen in- und ausländischen Unternehmen berechtigt, die Marke zu den unter a) - d) aufgeführten Geschäftsaktivitäten zu nutzen.
4. Die unter Ziff. 1 und Ziff. 2 bestimmte Löschung und Einschränkung der Marke, Reg.-Nr. 30522774, wird bis zum 31.10.2014 durch Schreiben an das Deutsche Patent- und Markenamt durch die Anmelderin und Beschwerdegegnerin beantragt.
Die Beschwerdeführerin erhält eine Kopie des entsprechenden Schreibens binnen selber Frist.
5. Die Kosten des Verfahrens und des Vergleichs werden gegeneinander aufgehoben.
Dr. Albrecht Hermann Schmid
Hu