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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 04.09.2019 - 2 StR 335/19 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 2 StR 335/19 |
| Entscheidungsdatum : | 4. September 2019 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. September 2019 gemäß §§ 349 Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 27. März 2019 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts gegen diesen Angeklagten die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 11.530 Euro angeordnet wird; die darüber hinausgehende Einziehungsentscheidung entfällt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Unterschrift
Franke Appl Eschelbach
Schmidt Wenske