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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 27.07.1995 - 7 C 12/94 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 7 C 12/94 |
| Entscheidungsdatum : | 27. Juli 1995 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
I. VG Dessau vom 11.11.1993 - Az.: VG 2 A 206/92 -
Normenkette
VermG § 1 Abs. 3, § 2 Abs. 2 S. 1
Leitsatz
»Das Bodenreformeigentum ist trotz seiner Rechtsnatur als bloßes persönliches Arbeitseigentum des Neubauern (BVerwGE 95, 170) ein Vermögenswert im Sinne von § 2 Abs. 2 S. 1 VermG.
Der Tatbestand des § 1 Abs. 3 VermG setzt voraus, daß die als unlautere Machenschaft zu bewertende Maßnahme zielgerichtet den Verlust des zurückgeforderten Vermögenswertes bezweckt hat.
Ein zielgerichteter Zugriff auf Bodenreformeigentum im Sinne des § 1 Abs. 3 VermG kann dann vorliegen, wenn staatliche Stellen unter manipulativem Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften die Neubauernwirtschaft oder einzelne Bodenreformflächen entzogen haben, oder wenn der Landwirt die Neubauernwirtschaft aufgibt, um einer bevorstehenden manipulierten Entziehung zu entgehen.
An einem zielgerichteten Zugriff auf Bodenreformeigentum fehlt es, wenn ein Landwirt zum Beitritt in eine LPG gedrängt wurde und darauf seine Neubauernwirtschaft in den staatlichen Bodenfonds zurückgab.«
Produktionsgenossenschaft; Vermögenswert; unlautere Machenschaften; Nötigung
Gründe
I. Der Kläger begehrt die Rückübertragung mehrerer ihm im Jahre 1945 im Rahmen einer Neubauernwirtschaft zugewiesener Bodenreformgrundstücke (Ackerland und Hofstelle) nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz - VermG).
Der Kläger, ein Schweizer Staatsangehöriger, führte in O. (Sachsen-Anhalt) bis zum Jahr 1965 einen landwirtschaftlichen Betrieb, ohne Mitglied einer landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft - LPG - geworden zu sein. Mit Schreiben vom 5. Februar 1965 beantragten er und sein Bruder, der in O. gleichfalls einen landwirtschaftlichen Einzelbetrieb innehatte, bei den zuständigen staatlichen Stellen, ihnen ihre Betriebe abzunehmen. Zur Begründung gaben sie an, nach Verhandlungen mit dem Rat der Stadt und dem Landwirtschaftsrat des Rates des Kreises müßten sie einsehen, daß sie als Einzelbauern keine Zukunft hätten. Der Rat der Stadt stimmte dem Antrag zu und wies die streitbefangenen Bodenreformgrundstücke des Klägers einer LPG in Rechtsträgerschaft als Eigentum des Volkes zu. Der Besitzwechsel wurde am 14. Dezember 1965 vom Rat des Kreises bestätigt. Der Kläger erhielt für Wertverbesserungen einen Betrag von 18 900 Mark. Im Jahre 1968 wurden die Grundstücke der Beigeladenen zu 11 und ihrem inzwischen verstorbenen Ehemann als Bodenreformeigentum zugewiesen; die Eintragung in das Grundbuch mit Bodenreformvermerk erfolgte im Jahre 1969.
Mit Bescheid vom 26. November 1991 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers auf Rückübertragung der Bodenreformflächen mit der Begründung ab, die Grundstücke seien ordnungsgemäß nach den Vorschriften der Verordnung über die Auseinandersetzung bei Besitzwechsel von Bauernwirtschaften aus der Bodenreform (Besitzwechsel-VO) vom 21. Juni 1951 (GBl I S. 629) aus dem Bodenreformeigentum des Klägers ausgeschieden. Den Widerspruch des Klägers wies das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen durch Bescheid vom 14. April 1992 mit folgender Begründung zurück: Der Kläger habe sein Bodenreformland freiwillig aufgegeben. Zwar sei er, wie andere Einzelbauern auch, in seiner Entwicklung, z.B. durch Entzug materieller Hilfe, behindert worden. Eine Nötigung zur Aufgabe seines Eigentums sei darin aber nicht zu erblicken. Die Anwendung des Vermögensgesetzes sei ausgeschlossen, wenn - wie im Fall des Klägers - der allgemeine, auf allen in der DDR Lebenden gleichermaßen lastende Druck der politischen bzw. gesellschaftlichen Verhältnisse zur Aufgabe von Bodenreformgrundstücken geführt habe.
Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben und unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide den Beklagten verpflichtet, dem Kläger das Eigentum an den streitbefangenen Grundstücken zu übertragen. In den Entscheidungsgründen ist ausgeführt: Das Bodenreformeigentum sei ungeachtet der ihm innewohnenden rechtlichen Beschränkungen ein restitutionsfähiger Vermögenswert im Sinne von § 2 Abs. 2 S. 1 VermG. Eine Rückübertragung nach dem Vermögensgesetz scheitere auch nicht daran, daß es das Rechtsinstitut des Bodenreformeigentums nicht mehr gebe. In diesen Fällen sei entsprechend der Umwandlung von Bodenreformeigentum in volles Eigentum durch das Gesetz über die Rechte der Eigentümer von Grundstücken aus der Bodenreform vom 6. März 1990 (GBl I S. 134) unbeschränktes Eigentum in bürgerlich-rechtlichem Sinne zurückzuübertragen. Der Rückübertragungsanspruch des Klägers könne sich auf die Vorschrift des § 1 Abs. 3 VermG stützen. Der Kläger sei wegen seiner Weigerung, einer LPG beizutreten, durch verschiedene Maßnahmen genötigt worden, seinen landwirtschaftlichen Betrieb und damit auch das Bodenreformeigentum aufzugeben. Er habe glaubhaft dargelegt, daß er der Willkür staatlicher bzw. staatlich kontrollierter Stellen ausgesetzt gewesen sei. Das gesamte Vorgehen sei als unlautere Machenschaft zu qualifizieren, weil der Eintritt in eine landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaft nach § 1 des Gesetzes über die landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften vom 3. Juni 1959 (GBl I S. 577) freiwillig gewesen sei.
Mit der vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassenen Revision bringt der Beklagte vor: Zu Unrecht habe das Verwaltungsgericht eine Nötigung im Sinne des § 1 Abs. 3 VermG angenommen. Das als Nötigung bezeichnete Vorgehen habe auf einen Beitritt des Klägers zur LPG und damit gerade nicht auf eine Entziehung des Bodenreformeigentums abgezielt. Wenn der Kläger sich dem Druck gebeugt hätte, hätte er das Bodenreformland im Rahmen seiner Mitgliedschaft in der LPG behalten dürfen. Es fehle somit an der von § 1 Abs. 3 VermG vorausgesetzten Kausalität zwischen Nötigungshandlung und Vermögensverlust. Davon abgesehen hätten der Kläger und sein Bruder ihre landwirtschaftlichen Betriebe aufgrund einer freien Willensentschließung aufgegeben. Ohnehin sei fraglich, ob der Tatbestand des § 1 Abs. 3 VermG überhaupt verwirklicht werden könne, wenn eine Bodenreformwirtschaft aufgegeben werde; denn für diesen Fall sei das Bodenreformland in den Bodenfonds zurückzuführen gewesen. Abgesehen davon sei die Rückübertragung von Bodenreformeigentum gemäß § 4 Abs. 1 S. 1 VermG ausgeschlossen, weil dieses Rechtsinstitut nicht mehr existiere. Im Hinblick auf die - während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens noch nicht bekannt gewesene - Zuweisung der Bodenreformgrundstücke an die Beigeladene zu 11 und ihren Ehemann sei im übrigen zu prüfen, ob nicht der Ausschlußgrund des redlichen Erwerbs gemäß § 4 Abs. 2 VermG gegeben sei. Die Beigeladenen zu 9 und 11 schließen sich im wesentlichen dem Revisionsvorbringen an.
Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil. Die Beigeladenen könnten sich im übrigen nicht auf einen redlichen Erwerb im Sinne des § 4 Abs. 2 VermG berufen, weil der Ehemann der Beigeladenen zu 11 seinerzeit in die Vorgänge um die Aufgabe der Neubauernwirtschaft verwickelt gewesen sei.
Der Oberbundesanwalt hält die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 VermG für nicht gegeben. Den vom Verwaltungsgericht als Nötigung bezeichneten Vorgängen fehle das Merkmal der Verwerflichkeit. Denn das Ziel des gegenüber dem Kläger ausgeübten staatlichen Drucks sei nicht der Eigentumsverzicht gewesen, sondern der Eintritt in die LPG. Außerdem habe die Kollektivierung der Landwirtschaft den ideologischen Grundvorstellungen der DDR entsprochen.
II. Die Revision ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage unter Verletzung von Bundesrecht stattgegeben; denn der Kläger hat keinen vermögensrechtlichen Anspruch auf Rückübertragung seiner Bodenreformgrundstücke aus der früheren Neubauernstelle (§ 3 Abs. 1 S. 1 VermG).
Der Kläger ist nicht Berechtigter im Sinne des § 2 Abs. 1 S. 1 VermG. Nach dieser Vorschrift sind Berechtigte unter anderem natürliche Personen, deren Vermögenswerte von Maßnahmen gemäß § 1 VermG betroffen sind. An einer solchen Schädigungsmaßnahme nach § 1 VermG fehlt es hier.
Da der Kläger seinerzeit selbst beantragt hat, ihm die Neubauernstelle abzunehmen, kommt ausschließlich eine Schädigung durch unlautere Machenschaften im Sinne des § 1 Abs. 3 VermG in Betracht. Das Verwaltungsgericht hat die rechtlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift verkannt (dazu 1).
Auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil ist der Schädigungstatbestand des § 1 Abs. 3 VermG nicht erfüllt (dazu 2).
1. Nach § 1 Abs. 3 VermG ist eine vermögensrechtliche Schädigung gegeben, wenn Vermögenswerte sowie Nutzungsrechte auf Grund unlauterer Machenschaften, z.B. durch Machtmißbrauch, Korruption, Nötigung oder Täuschung von seiten des Erwerbers, staatlicher Stellen oder Dritter erworben wurden. Das Bodenreformeigentum war als persönliches Arbeitseigentum des Neubauern ein besonders ausgestaltetes Nutzungsrecht an einem Grundstück (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1994 - BVerwG 7 C 32.92 - BVerwGE 95, 170 = VIZ 1994, 236 = DÖV 1994, 737; Urteil vom 28. Juni 1995 - BVerwG 7 C 52.93 -). Es hatte insbesondere dann, wenn es (noch) nicht in eine LPG eingebracht war und deshalb nicht der ausschließlichen genossenschaftlichen Nutzung unterlag, trotz der ihm innewohnenden rechtlichen Beschränkungen einen vermögenswerten Inhalt und kann deshalb grundsätzlich Gegenstand einer unlauteren Machenschaft sein.
Die Vorschrift des § 1 Abs. 3 VermG betrifft solche Vorgänge, bei denen im Einzelfall in manipulativer, sittlich vorwerfbarer Weise unter Verstoß gegen die Rechtsordnung der DDR auf bestimmte Vermögenswerte zugegriffen wurde (vgl. BVerwG, Beschluß vom 2. April 1993 - BVerwG 7 B 22.93 - ZOV 1993, 193; Urteil vom 24. Juni 1993 - BVerwG 7 C 14.92 - VIZ 1993, 450; Beschluß vom 21. November 1994 - BVerwG 7 B 91.94 - NJW 1995, 608 = VIZ 1995, 161). Ein derartiges qualifiziertes Einzelfallunrecht liegt deshalb nicht vor, wenn bei dem Erwerbsvorgang - gemessen an den in der DDR gültigen Rechtsvorschriften und den sie tragenden ideologischen Grundvorstellungen - "alles mit rechten Dingen zugegangen" ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. September 1993 - BVerwG 7 C 42.92 - DÖV 1994, 260 = VIZ 1994, 27; Urteil vom 29. April 1994 - BVerwG 7 C 31.93 - VIZ 1994, 409 = ZOV 1994 319 = Buchholz 112 § 1 VermG Nr. 21 m.w.N.). Die zum Vermögensverlust führende unlautere Machenschaft ist nicht auf bestimmte Handlungsformen und Erwerbsvorgänge beschränkt. Erfaßt wird vielmehr grundsätzlich jede Art des Rechtserwerbs (BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1994 - 7 C 26.93 - VIZ 1995, 162 = ZOV 1995, 150). So können nicht nur rechtsgeschäftliche Erwerbsvorgänge, sondern z.B. auch hoheitliche Erwerbsakte in Form willkürlicher Enteignungen den Tatbestand des § 1 Abs. 3 VermG erfüllen (BVerwG, Beschluß vom 4. Januar 1994 - BVerwG 7 B 99.93 - NJW 1994, 1487; Urteil vom 24. März 1994 - BVerwG 7 C 16.93 - BVerwGE 95, 284 [288]; Urteil vom 28. Juli 1994 - BVerwG 7 C 41.93 - ZIP 1994, 1482 = VIZ 1994, 601). Ebenso können einseitige, scheinbar "freiwillige", in Wahrheit aber durch unlautere Machenschaften herbeigeführte Verzichtsakte des Rechtsinhabers in den Anwendungsbereich des § 1 Abs. 3 VermG fallen. Dies ist grundsätzlich auch bei der Rückgabe einer Neubauernwirtschaft oder einzelner Bodenreformgrundstücke an den staatlichen Bodenfonds denkbar.
Der Tatbestand des § 1 Abs. 3 VermG setzt weiter voraus, daß die als unlautere Machenschaft zu bewertende Maßnahme zielgerichtet den Verlust des zurückgeforderten Vermögenswertes bezweckt hat. Dabei ist es unschädlich, wenn außer diesem Hauptzweck noch ein Nebenzweck mitverfolgt wurde. Bei Feststellung der Zweck-Mittel-Relation ist ein objektiver Maßstab anzulegen. Entscheidend ist also, ob bei objektiver Betrachtung der gesamten Umstände die unlautere Maßnahme das Ziel verfolgte, den betroffenen Rechtsinhaber um seinen Vermögenswert zu bringen. Demgegenüber brauchen die subjektiven Vorstellungen der unlauter handelnden Personen nicht ermittelt zu werden; diese können aber, wenn sie bekannt sind, indizielle Bedeutung für den Charakter der Maßnahme haben.
Ein solcher zielgerichteter Zugriff auf Bodenreformeigentum kann etwa dann vorliegen, wenn staatliche Stellen unter manipulativem Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften dem Landwirt die Neubauernwirtschaft oder einzelne Bodenreformflächen entzogen haben, um diese dem Staat oder einer LPG als Volkseigentum oder einem anderen Landwirt als Bodenreformeigentum zu verschaffen. Solche Entziehungen waren nämlich nach § 9 der Besitzwechsel-Verordnung vom 21. Juni 1951 (GBl I S. 629) bzw. vom 7. August 1975 (GBl I S. 629) nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Gleichzustellen sind die Fälle, in denen der Betroffene die Neubauernwirtschaft oder einzelne Bodenreformflächen aufgegeben hat, um einer ernstlich angedrohten, solcherart manipulierten Entziehung zu entgehen. Hier liegt eine "Nötigung" im Sinne von § 1 Abs. 3 VermG vor, nämlich die rechtswidrige Einflußnahme auf die Willensentschließungs- oder Willensbetätigungsfreiheit durch Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 29. September 1993 - BVerwG 7 C 42.92 - DÖV 1994, 260 = VIZ 1994, 27 in Anlehnung an § 240 StGB).
Anders verhält es sich aber in den Fällen, in denen die Aufgabe der Neubauernwirtschaft auf den Entschluß des Neubauern zurückzuführen ist, nicht in eine LPG einzutreten und sich damit der von der DDR seit Anfang der fünfziger Jahre vorangetriebenen Kollektivierung der Landwirtschaft zu verweigern. Zwar stand der in diesem Zusammenhang von staatlichen Stellen und anderen Personen ausgeübte, z.T. sehr massive Druck nicht im Einklang mit der Rechtsordnung der DDR, weil die Genossenschaften als "freiwillige" Zusammenschlüsse bzw. Vereinigungen ihrer Mitglieder bezeichnet wurden (vgl. § 1 Abs. 1 LPG-Gesetz vom 3. Juni 1959, GBl I S. 577 und § 1 Abs. 1 LPG-Gesetz vom 2. Juli 1982, GBl I S. 443). Ziel derartiger nötigender Maßnahmen war aber nicht die Entziehung von Bodenreformeigentum, sondern die Mitgliedschaft des Neubauern in einer LPG. Der Eintritt in die LPG hatte gerade keinen Eigentumsverlust zur Folge. Denn der in die Genossenschaft eingebrachte Boden, sei es Voll- oder bloßes Bodenreformeigentum, blieb Eigentum der Mitglieder (vgl. § 7 Abs. 1 des LPG-Gesetzes 1959, § 13 Abs. 1 S. 1 des LPG-Gesetzes 1982). Mit der Rückgabe der Neubauernwirtschaft wollte der Landwirt in derartigen Fällen also nicht einem drohenden zwangsweisen Eigentumsverlust, sondern der Einbringung seines Betriebes in die Genossenschaft entgehen.
Richtig ist allerdings, daß mit der Rückgabe einer Neubauernwirtschaft das Bodenreformeigentum zwangsläufig in den staatlichen Bodenfonds zurückfiel und gegebenenfalls einem anderen Bewerber zugewiesen werden konnte (vgl. § 1 Abs. 1, § 13 Abs. 1 S. 1 Besitzwechsel-VO 1951 bzw. §§ 1, 3 und 4 Besitzwechsel-VO 1975). Diese Rechtsfolge ist aber nicht auf einen gezielten unlauteren Zugriff auf das Eigentum an den betreffenden landwirtschaftlichen Flächen, sondern auf die besondere Ausgestaltung des Rechtsinstituts des Bodenreformeigentums zurückzuführen (vgl. zum folgenden die Senatsurteile vom 25. Februar 1994 aaO. und vom 28. Juni 1995). Die vom Neubauern betriebene Wirtschaft durfte weder geteilt noch verkauft, verpachtet oder verpfändet werden (vgl. etwa Art. VI der Verordnung über die Bodenreform in der Provinz Sachsen vom 3. September 1945, VOBl Sachsen-Anhalt Nr. I S. 28). Der Neubauer war vielmehr zur Bewirtschaftung verpflichtet. Das Bodenreformeigentum konnte Besitzern entzogen werden, die es nicht entsprechend den Grundsätzen der sozialistischen Bodenpolitik nutzten oder die Werterhaltung gröblich vernachlässigten (vgl. § 9 Besitzwechsel-VO 1951 und 1975). Wollte der Neubauer sein Bodenreformeigentum aufgeben, bedurfte er hierzu der staatlichen Genehmigung. Eine unzulässige Aufgabe der Neubauernwirtschaft aus persönlichen Gründen war bis zum Jahre 1975 strafbar (vgl. die Präambel sowie die §§ 1, 16 der Besitzwechsel-VO 1951). Eine Rückgabe an den Bodenfonds war nur wegen Krankheit, Alter oder Tod zugelassen (vgl. § 1 Abs. 1 Besitzwechsel-VO 1951). Bei zulässiger Rückgabe an den Bodenfonds oder bei einem genehmigten Besitzwechsel war dem Abgebenden keine Entschädigung für den Bodenwert, sondern lediglich der durch persönliche Aufwendungen geschaffene Wertzuwachs zu erstatten (vgl. §§ 3, 4 Besitzwechsel-VO 1951 und § 6 Besitzwechsel-VO 1975).
Mit dem verzichtsbedingten Rückfall in den staatlichen Bodenfonds verwirklichte sich also nur die dem Bodenreformeigentum von vornherein innewohnende rechtliche Schwäche, nämlich die Bindung an die Bewirtschaftung durch den betreffenden Neubauern. Die Zuweisung einer Neubauernwirtschaft mit ihrer Bewirtschaftungspflicht ("sozialistisches Lehen", vgl. Radloff, NJ 1947, 85, 87) war eingebunden in die politischen und ideologischen Vorstellungen der DDR im allgemeinen und der Landwirtschaftspolitik im besonderen (vgl. etwa die Präambeln der Besitzwechselverordnungen 1951 und 1975). Seit Anfang der fünfziger Jahre war das von der Staats- und Parteiführung angestrebte Ziel die Vergesellschaftung der Landwirtschaft durch Zusammenschluß der Bauern in Genossenschaften. Dieses Ziel sollte nach außen hin auf freiwilliger Grundlage erreicht werden, wurde aber im Laufe der Jahre durch mehr oder weniger starken Druck durchzusetzen versucht. Wer sich dem verweigerte und aus diesem Grund seine ihm vom Staat im "Lebensinteresse des Volkes" (vgl. § 1 Abs. 3 Besitzwechsel-VO 1951) verliehene Neubauernwirtschaft aufgab, war Opfer der alle Landwirte betreffenden Verhältnisse in der DDR und nicht Opfer einer zielgerichteten individuellen Vermögensmanipulation. Derartige auf die allgemeine politische, gesellschaftliche und rechtliche Situation in der DDR zurückzuführenden Vorgänge werden von § 1 Abs. 3 VermG nicht erfaßt.
2. Das Verwaltungsgericht hat andere als die dargestellten Maßstäbe für die Anwendung des § 1 Abs. 3 VermG zugrunde gelegt und deshalb einen Rückübertragungsanspruch des Klägers auf der Grundlage eines Sachverhalts bejaht, der einen solchen Anspruch nicht rechtfertigt.
Das Verwaltungsgericht ist auf Grund der Angaben des Klägers davon ausgegangen, daß er wegen seiner beharrlichen Weigerung, der LPG beizutreten, Willkürmaßnahmen staatlicher bzw. staatlich kontrollierter Stellen habe hinnehmen müssen. So seien ihm Pachtwiesen als wichtige Futterquelle genommen worden; nach der Gründung der LPG habe er von der bäuerlichen Handelsgenossenschaft weder Saatgut noch Düngemittel erhalten; der MTS sei verboten worden, ihm landwirtschaftliche Maschinen und Geräte auszuleihen; auch habe der Schmied nicht mehr für ihn arbeiten dürfen. Damit war der Kläger aber lediglich dem allgemeinen Druck ausgesetzt, der den Beitritt der die Kollektivierung ablehnenden Bauern in die LPG bezweckte. Den Feststellungen im angefochtenen Urteil läßt sich nicht entnehmen, daß es den staatlichen Stellen auf eine Einverleibung der Bodenreformflächen in die Rechtsträgerschaft der LPG oder die Zuweisung dieser Flächen an .. einen anderen Landwirt angekommen wäre. Ebensowenig ist dem Kläger eine zwangsweise Entziehung seiner Neubauernwirtschaft angedroht worden. Aus den beigezogenen Verwaltungsvorgängen ergibt sich, worauf der Beklagte schon im Widerspruchsbescheid hingewiesen hat, im Gegenteil der Eindruck, daß die örtliche LPG seinerzeit gar nicht an dem landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers, sondern nur an dem seines Bruders interessiert war.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO.