Fachbeiträge • 0
Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Entscheidung vom 04.06.1985 - 2 StR 13/85 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 2 StR 13/85 |
| Entscheidungsdatum : | 4. Juni 1985 |
Vollständiger Text
Leitsatz#
»Dem Großen Senat für Strafsachen werden zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung folgende Rechtsfragen zur Entscheidung vorgelegt (§ 137 GVG ):
1. Ergibt sich aus der Einflußnahme eines verdeckt eingesetzten Polizeibeamten oder eines V-Mannes - unabhängig von einer schuldmindernden Wirkung - ein selbständiger Strafmilderungsgrund zugunsten des Angestifteten?
2. Kann eine derartige Einflußnahme, wenn sie die Grenzen des rechtsstaatlich Zulässigen überschreitet, auch zur Annahme eines Verfahrenshindernisses führen?«
Leitsatz
StGB § 46 ; StPO § 260 Abs. 3 ;
Fundstellen
JZ 1986, 103
MDR 1985, 858
NJW 1986, 75
StV 1985, 309
wistra 1985, 189
Gründe
I. Bisheriger Gang des Verfahrens
1. Dem Angeklagten ist in der Anklageschrift zur Last gelegt, er habe in der Zeit von Januar bis zum 6. März 1981 durch Mitwirkung beim Kauf von 3,452 kg Heroin in der Türkei sowie bei der Einfuhr des Rauschgifts in die Bundesrepublik Deutschland unerlaubt mit Betäubungsmitteln Handel getrieben.
2. Das Landgericht Frankfurt am Main hatte gegen den Angeklagten am 11. Oktober 1982 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (nach den Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes 1972) eine Freiheitsstrafe von sechs Jahren verhängt und ihn unter Einbeziehung einer rechtskräftigen Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Auf die Revision des Angeklagten hat der Senat (durch Urteil vom 23. September 1983 - 2 StR 370/83 = NStZ 1984, 78 = Strafverteidiger 1984, 4 ) jenes Urteil mit den Feststellungen aufgehoben. Außerdem hat er die auf den Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft zu Ungunsten und gemäß § 301 StPO zugunsten des Angeklagten für begründet erachtet.
Den Rechtsfehler im Schuldspruch hat der Senat darin gesehen, daß das Landgericht bei der Beurteilung des zweiten Tatteils dem "ganz erheblichen Tatbeitrag" der Vertrauensperson der Polizei, K, lediglich "ganz erhebliche mildernde Bedeutung" beigemessen, jedoch keinen Anlaß gesehen hatte, bereits bei der rechtlichen Würdigung die Frage der Verwirkung des staatlichen Strafanspruchs zu erörtern. Hinsichtlich des seinerzeit festgestellten Tatbeitrags des V-Manns der Polizei hat der Senat weiter ausgeführt:
"Ein solches Verhalten zu dem genannten Zweck könnte unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten nicht mehr hingenommen werden. Das Vorgehen eines mit Billigung der Polizeibehörde handeln den Lockspitzels überschreitet die Grenze des Zulässigen nicht nur dann, wenn er einen anderen so in seiner Gewalt hat, daß dieser unbedingt seinen Wünschen nachkommen muß, was die Strafkammer offenbar voraussetzt. Auch wenn er den anderen mit der hier festgestellten Intensität zum (erneuten) strafbaren Tun veranlaßt sowie im weiteren Verlauf die Tat in jeder Phase mit beherrscht und steuert, erscheint der den staatlichen Organen zuzurechnende Tatbeitrag - auch bei Berücksichtigung der vom Angeklagten später entwickelten Aktivität (vgl. BGH NStZ 1982, 156 ) - unvertretbar übergewichtig. Die vorausgegangenen Tathandlungen des Angeklagten lassen im Hinblick darauf, daß auch sie von K initiiert und vom Angeklagten noch im Stadium des mündlichen Verhandelns eingestellt worden waren, hier keine andere Beurteilung zu. Damit hat die Strafkammer einen größeren Schuldumfang angenommen, als nach der Tatsachengrundlage gerechtfertigt war."
Der tragende Grund für die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils war somit die Rechtsansicht des erkennenden Senats, daß eine Überschreitung der Grenzen zulässigen polizeilichen Lockspitzeleinsatzes zur Verwirkung des staatlichen Strafanspruchs führe und - wie vom Senat in vorausgegangenen und nachfolgenden Entscheidungen dargelegt (vgl. BGH NJW 1981, 1626 ; BGH NStZ 1982, 126 ; 1982, 156; 1984, 519; offengelassen im Urteil vom 20. März 1985 - 2 StR 596/84) - ein Verfahrenshindernis begründe.
3. Die neu erkennende Strafkammer hat wiederum (täterschaftliche) Mitwirkung des Angeklagten beim Einkauf und bei der Einfuhr des Heroins festgestellt. Sie hat jedoch seine Einlassung, die gesamte Tat nur begangen zu haben, weil er in einer durch wirtschaftliche Schwierigkeiten, Angst vor Gläubigern in der Türkei und Charakterschwächen gekennzeichneten Lage von dem diese Lage ausnutzenden Gewährsmann der Polizei heftig gedrängt worden sei, als unwiderlegbar erachtet. In Abwägung der Tatbeiträge hat die Strafkammer den des V-Mannes als unvertretbar übergewichtig erachtet, das Vorliegen eines Verfahrenshindernisses bejaht und das Verfahren gemäß § 260 Abs. 3 StPO eingestellt.
4. Gegen das Urteil des Landgerichts hat die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt, mit der sie das Verfahren beanstandet und Verletzung sachlichen Rechts rügt.
II. Beurteilung des Rechtsmittels durch den Senat
1. Der Senat erachtet die Verfahrensrügen der Beschwerdeführerin für teilweise unzulässig, im übrigen für offensichtlich unbegründet.
a) Unzulässig ist die Rüge, das Landgericht habe den Antrag auf erneute Vernehmung des nunmehr in der Türkei lebenden und dort im Rechtshilfeweg bereits vernommenen früheren V-Manns K zu Unrecht wegen Unerreichbarkeit abgelehnt. Insoweit hat die Beschwerdeführerin versäumt, den für die Beurteilung des Antrags bedeutsamen Inhalt des früheren Rechtshilfeersuchens und der früheren richterlichen Vernehmungsniederschrift mitzuteilen.
b) Zur Aufklärung der Herkunft der von K während seiner V-Mann-Tätigkeit aus der Bundesrepublik Deutschland in die Türkei überwiesenen Geldbeträge mußte sich das Gericht nicht gedrängt sehen. Die Aufdeckung der Geldquelle hätte bestimmte Schlüsse auf die Zuverlässigkeit der von K gegebenen Informationen und die von ihm erbrachten Tatbeiträge nicht ohne weiteres ermöglicht.
Der Hilfsbeweisantrag auf Vernehmung des Staatsanwalts der die Ermittlungen geführt habe, war an Voraussetzungen geknüpft worden, die nicht vorlagen.
2. a) Sachlichrechtliche Fehler bei der Beweiswürdigung und der Tatsachenfeststellung, auf denen das Urteil beruhen könnte, sind nicht erkennbar. Die Feststellungen tragen auch die Annahme des Landgerichts, der Tatbeitrag des V-Mannes sei, verglichen mit dem des Angeklagten, "unvertretbar übergewichtig". Es entsprach der vom erkennenden Senat im Urteil vom 23. September 1983 zum Ausdruck gebrachten Rechtsansicht, wenn sich der zweite Tatrichter auf der Grundlage des festgestellten Sachverhalts an dem Erlaß eines Sachurteils gehindert gesehen und deshalb das Verfahren gemäß § 260 Abs. 3 StPO eingestellt hat.
b) In der Frage, wie sich die unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten nicht mehr hinnehmbare Einwirkung eines agent provocateur auf die Strafverfolgung des Angestifteten auswirkt, ändert jedoch der erkennende Senat seine bisherige Rechtsansicht; er schließt sich aus noch darzulegenden Erwägungen derjenigen des 1. Strafsenats im Urteil vom 23. Mai 1984 - 1 StR 148/84 (= BGHSt 32, 345 = NStZ 1985, 131 = Strafverteidiger 1984, 321 ) an, nach der auch eine solche Einwirkung kein Verfahrenshindernis begründet, sondern im Rahmen der Strafzumessung zu beachten ist und sachgerecht berücksichtigt werden kann.
III. Zulässigkeit der Vorlegung
1. Von der Entscheidung dieser Frage hängt es ab, ob das nunmehr angefochtene Urteil des Landgerichts vom 2. Juli 1984 Bestand hat oder aufzuheben ist:
a) Begründet die unzulässige Einwirkung eines polizeilichen agent provocateur ein Verfahrenshindernis, so hält das angefochtene Urteil rechtlicher Prüfung stand.
b) aa) Darf die Einwirkung dagegen nur bei der Strafzumessung berücksichtigt werden, so ist das Urteil aufzuheben. Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen kommt eine Verurteilung in Betracht.
bb) Der Senat sieht sich nicht gehindert, von seiner früheren Rechtsauffassung abzugehen. Er ist (entgegen Paulus in KMR 7. Aufl. § 358 Rdn. 14; Kleinknecht/Meyer StPO 37. Aufl. § 358 Rdn. 10; Sarstedt/Hamm, Die Revision in Strafsachen 2. Aufl. Rdn. 163 FN 195; Schlüchter, Das Strafverfahren 2. Aufl. 1983 Rdn. 756.3; O.H. Schmitt, JZ 1959, 22 ) der Ansicht, daß das Revisionsgericht auch im Rahmen ein und desselben Verfahrens nicht an eine zunächst vertretene, im Fortgang des Verfahrens aber als unzutreffend erkannte Rechtsauffassung gebunden ist, sondern daß es sie - mit Bindungswirkung für den neuen Tatrichter (§ 358 Abs. 1 StPO ) - berichtigen muß (so Pikart in KK StPO § 358 Rdn. 13; Dahs/Dahs, Die Revision im Strafprozeß 3. Aufl. 1984 Rdn. 486; Schröder in Festschrift für Nikisch 1958, S. 219). In diese Richtung weisen auch die vom Gemeinsamen Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes im Beschluß vom 6. Februar 1972 (BGHZ 60, 392, 397 f) entwickelten Grundsätze.
2. Die Rechtsfrage, wie sich die Einflußnahme eines verdeckt eingesetzten Polizeibeamten oder eines V-Mannes, insbesondere wenn sie die Grenze des rechtsstaatlich Zulässigen überschreitet, auf das Verfahren gegen den Angestifteten auswirkt, ist von grundsätzlicher Bedeutung. Der erkennende Senat hält zur Fortbildung des Rechts und - zumal in Anbetracht dessen, daß sich innerhalb des Bundesgerichtshofes eine einhellige Auffassung noch nicht herausgebildet hat und in der Literatur zahlreiche unterschiedliche Meinungen bestehen - zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen für erforderlich.
IV. Rechtsansicht des erkennenden Senats zur Vorlegungsfrage
Der erkennende Senat schließt sich nach erneuter Prüfung der vom 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofes in der Entscheidung BGHSt 32, 345 vertretenen Auffassung an, nach der die Einwirkung des polizeilichen agent provocateur ausschließlich bei der Strafzumessung gegen den Täter zu berücksichtigen ist, somit auch dann, wenn sie die Grenzen des rechtlich Zulässigen überschreitet, nicht zur Annahme eines Verfahrenshindernisses führt. Die Änderung der Rechtsansicht beruht auf folgenden, weitgehend mit den Gründen der genannten Entscheidung übereinstimmenden Erwägungen:
1. Im Rahmen der Strafzumessung kann und muß der Anstiftung durch den polizeilichen agent provocateur unter zweierlei Gesichtspunkten Rechnung getragen werden.
a) In der Regel mindert sie die Schuld des Täters. Erreicht die Fremdeinwirkung die in § 35 StGB vorausgesetzte Intensität, so entfällt die Schuld ganz.
b) Bei der Strafzumessung sind überdies bestimmte schuldunabhängige Umstände zu berücksichtigen. § 46 Abs. 2 StGB nennt einige davon (vgl. hierzu BGH MDR 1954, 693; Stree in Schönke/Schröder, StGB 21. Aufl. § 46 Rdn. 8 mit Nachweisen). Ein Anhaltspunkt dafür, welche Umstände außerdem in Betracht kommen, ergibt sich aus der Rechtsprechung zur überlangen Verfahrensdauer. Danach ist dem Angeklagten außer der durch sie in jedem Fall bewirkten Belastung eine von Strafverfolgungsorganen verschuldete Verletzung seines sich aus Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK ergebenden Anspruchs darauf, daß seine Sache in angemessener Frist gehört wird, strafmildernd anzurechnen (vgl. BGHSt 24, 239 ; BGH NStZ 1983, 135 ; ebenso BVerfG Strafverteidiger 1984, 97 ; Dreher/Tröndle, StGB 42. Aufl. § 46 Rdn. 35 mit Nachweisen).
Dem entspricht in den agent provocateur-Fällen die zusätzliche Berücksichtigung des Umstands, daß der im staatlichen Auftrag Provozierte dem öffentlichen Interesse für die Verbrechensaufklärung und -bekämpfung dienstbar gemacht wird. Er wird nicht, wie Taschke (Strafverteidiger 1984, 178) meint, nur angestiftet, um sodann wegen eben des ihm angesonnenen Delikts verurteilt zu werden. Der Einsatz von V-Leuten richtet sich gegen organisierte Kriminalität, jedenfalls gegen solche Straftaten, die regelmäßig im Zusammenwirken mehrerer begangen werden. Zweck des Einsatzes ist es, in die kriminelle Szene einzudringen, verübte und in Gang befindliche Straftaten zu ermitteln sowie damit in Beziehung stehende Gegenstände sicherzustellen. Das gilt besonders für den Bereich der Rauschgiftkriminalität. Ansatzpunkt sind einzelne Tatverdächtige. Auf sie wird mit dem Ziel eingewirkt, ihr (von den Ermittlungsbehörden vermutetes) strafbares Handeln in einer für die Überführung der Beteiligten, die Aufdeckung ihrer Verbindung sowie die Sicherstellung vorhandenen Rauschgifts geeigneten Weise zu steuern.
Erweist sich der Provozierte als ohnehin tatbereit, beschränkt sich somit die Wirkung der Einflußnahme darauf, daß er eine erwünschte konkrete Gelegenheit für den von ihm grundsätzlich schon in Aussicht genommenen Rauschgiftabsatz erhält, so besteht allerdings nach der Auffassung des Senats kein Anlaß, dem Täter diese Einflußnahme strafmildernd zugutezuhalten. Das gilt auch dort, wo eine nur auf Vorsicht oder Berechnung beruhende Abwehrhaltung durch intensive Einwirkung des V-Mannes abgebaut wurde.
Von der Provokation können aber auch Personen betroffen werden, die aus mehr oder weniger starken Bedenken gegenüber strafbarem Tun nicht von vornherein tatbereit sind, und bei denen der vom V-Mann ausgeübte Einfluß eine ausschlaggebende Ursache für die Tatbegehung ist. Auch solche Sachverhalte werden beim Lockspitzeleinsatz in Kauf genommen. Die dem Betroffenen in Fällen dieser Art im öffentlichen Interesse angesonnene Verstrickung in Schuld und Strafe ist gravierend. Sie wirkt sich zudem unter dem Gesichtspunkt des § 31 BtMG aus, weil eine Offenbarung der Tatbeteiligung des (den Polizeibehörden bekannten) agent provocateur durch den Angeklagten keine Aufdeckung im Sinne dieser Vorschrift bedeutet und deshalb, anders als sonst, nicht zu der vorgesehenen Vergünstigung führen kann. Es erscheint geboten, diese den Angestifteten beschwerenden Umstände entsprechend dem ihnen im Einzelfall zukommenden Gewicht - zusätzlich zu einer durch die Provokation bewirkten Schuldminderung - strafmildernd anzurechnen.
c) Damit werden in allen Fällen der Einflußnahme eines polizeilichen agent provocateur sachgerechte Lösungen möglich. In Grenzfällen, in denen die Schuld des Täters zwar nicht gemäß § 35 StGB ausgeschlossen, aber gering ist und die Voraussetzungen des zusätzlichen Strafmilderungsgrundes in erheblichem Umfang vorliegen, führen unter anderem die Vorschriften der §§ 153 , 153 a StPO sowie, vielfach auch bei Verbrechen, des § 59 in Verbindung mit § 47 Abs. 2 StGB zu annehmbaren Ergebnissen (vgl. BGHSt 32, 345 ).
Dagegen ist für die hier erörterte Frage nach der Auffassung des erkennenden Senats nicht entscheidend, ob der V-Mann die Grenzen des rechtlich Zulässigen eingehalten hat. Ein etwaiges Fehlverhalten ist mit, strafdisziplinar- oder arbeitsrechtlichen Maßnahmen zu beantworten. Anlaß, daraus zusätzliche Folgerungen für das Verfahren gegen den Angestifteten abzuleiten, besteht nicht.
2. Was die Anwendung des Instituts des Verfahrenshindernisses angeht, sprechen - abgesehen vom Fehlen eines Bedürfnisses - weitere gewichtige Gründe gegen eine solche Lösung.
a) Eine für alle Fälle gültige Umschreibung des Sachverhalts, der ein Verfahrenshindernis begründen soll, ist nicht möglich. Das zeigen die bisherigen Bemühungen, bei denen im wesentlichen nur die Einzelumstände herausgearbeitet werden konnten, die bei der Prüfung heranzuziehen und gegeneinander abzuwägen sind. Als solche werden genannt: Grundlage und Ausmaß eines gegen den Täter bestehenden Verdachts, Art, Intensität und Zweck der Einflußnahme des Lockspitzels, Tatbereitschaft und eigene, nicht fremdgesteuerte Aktivitäten dessen, auf den er einwirkt (vgl. die angeführten Entscheidungen des erkennenden Senats). Damit ist indessen nicht klargestellt, unter welchen Voraussetzungen ein Lockspitzeleinsatz als unzulässig anzusehen ist und ein Verfahrenshindernis begründet (vgl. z.B. Seelmann ZStW 95 [1983], 797, 821 f). Herzog (NStZ 1985, 153, 154) bemerkt zutreffend, daß selbst "das für den Lockspitzeleinsatz erforderliche Verdachtsausmaß" noch nicht konkretisiert worden sei. Der Grund dafür ergibt sich allerdings aus der von Herzog unmittelbar zuvor angestellten Überlegung zur Abhängigkeit der Eingriffsintensität vom Verdachtsgrad und umgekehrt: Der Besuch eines einschlägigen Lokals durch einen Rauschgiftfahnder und seine Frage an den Tischnachbarn, ob es hier Möglichkeiten zum Rauschgiftbezug gebe, wird selbst ohne Verdacht gegenüber dem Befragten ebenso als zulässig anzusehen sein wie stärkeres Drängen gegenüber einer nahe zu überführten Person, das in der Hauptsache noch der Entdeckung des Rauschgiftverstecks oder der Bezugsquelle gilt. In Fällen, in denen der Anfangsverdacht durch die späteren Ermittlungen nicht bestätigt wird, erscheint von Bedeutung, ob ein Irrtum des Lockspitzels oder der ihn beauftragenden Beamten verschuldet oder unverschuldet war. Die Frage nach Tatbereitschaft und Aktivitäten dessen, auf den eingewirkt wurde, ist identisch mit der Frage nach Tat und Täterschaft. Damit ist die Beurteilung über das Vorliegen eines Verfahrenshindernisses auf Grund der Einflußnahme eines agent provocateur in der Regel gleichbedeutend mit einer Gesamtbetrachtung, Wertung und Abwägung der objektiven und subjektiven Tatumstände, darüberhinaus aber auch der - außerhalb der Tat liegenden, teilweise von Zufälligkeiten abhängenden - Verdachtsgründe und Motivationen des Lockspitzels sowie der ihn beauftragenden Beamten.
In allen nicht eindeutigen Fällen - dabei dürfte es sich um die große Mehrzahl handeln - wird die Entscheidung regelmäßig erst nach Erhebung der Beweise gegen Ende der Hauptverhandlung möglich sein. Damit hindern diese Voraussetzungen, obschon sie vor der Hauptverhandlung liegen, nicht eigentlich das Verfahren, sondern im wesentlichen nur das Sachurteil. Zwar steht dies ihrer Einordnung als Verfahrenshindernis nicht zwingend entgegen (vgl. z.B. BGHSt 6, 304; 10, 75). Bei den gesetzlich geregelten Verfahrenshindernissen des § 7 Abs. 3 OWiG in der bis zum 30. September 1968 gültigen Fassung und des Straffreiheitsgesetzes 1954 konnte die entsprechende Situation ebenfalls eintreten (BGHSt 16, 399; Rieß JR 1985, 45, 46 f). Aber diese Vorschriften müssen als Ausnahmen von dem Grundsatz angesehen werden, daß Verfahrenshindernisse an bestimmte Tatsachen, jedenfalls an einigermaßen klar abgrenzbare Sachverhalte an knüpfen, die, wenn sie nicht erst im Laufe des Verfahrens auftreten, grundsätzlich bereits zu Beginn des Verfahrens sowie losgelöst von der Beurteilung der Schuldfrage feststellbar sind und dann schon das weitere Prozedieren hindern (Schäfer in Löwe/Rosenberg StPO 23. Aufl. Einl. Kap. 1 Rdn. 5 bis 7; Meyer NStZ 1985, 134). Im übrigen ist darauf hinzuweisen, daß selbst die erwähnten Ausnahmen vom Gesetzgeber nur zur Bereinigung der Folgen einer Krisensituation (Amnestiegesetze) und damit für begrenzte Dauer geschaffen, oder (so § 7 Abs. 3 OWiG a.F.) beseitigt wurden und sich, soweit ersichtlich, in vergleichbarer Form sonst nicht finden. Schon dies sollte Anlaß sein für die Überlegung, ob die Anerkennung eines systemwidrigen und auf Dauer angelegten übergesetzlichen Verfahrenshindernisses angebracht ist.
Gewichtiger sind allerdings die Bedenken, die sich daraus ergeben, daß ein auf Einflußnahme eines agent provocateur gestütztes Verfahrenshindernis nicht klar abgrenzbar wäre, sondern sein Vorhandensein oder Nichtvorhandensein erst auf Grund wertender Gesamtbetrachtung einer Vielzahl teilweise mit dem Straftatbestand identischer, teilweise außerhalb liegender Fakten festgestellt werden kann. Damit könnten unter Umständen geringfügige Sachverhalts- oder Bewertungsunterschiede den Ausschlag für die Entscheidung geben, daß wegen übergewichtigen Tatbeitrags des agent provocateur ein dennoch in erheblichem Maße schuldiger Täter nicht verfolgt oder daß ein in Anbetracht des starken Verdachts zulässigerweise erheblich beeinflußter Täter wegen einer Tat mit verhältnismäßig geringem Unrechtsgehalt zur Rechenschaft gezogen wird.
b) Die Frage nach dem Vorliegen eines Verfahrenshindernisses ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen. Im Revisionsverfahren sind jedoch nur diejenigen Voraussetzungen des Verfahrenshindernisses der Prüfung zugänglich, die sich von den für die Schuldfrage bedeutsamen Umständen eindeutig trennen lassen. Soweit dagegen in einzelnen Punkten Überschneidungen vorkommen, das Vorliegen einer Verfahrensvoraussetzung also von einer für die Tat wesentlichen Tatsachenfeststellung abhängig ist, ist das Revisionsgericht an die Feststellungen des Tatrichters gebunden (BGHSt 22, 90). Da in Fällen der hier erörterten Art die Intensität der Einwirkung des Lockspitzels nur zusammen mit der Schuld des Täters beurteilt werden kann, wären bei Anwendung des genannten Grundsatzes dem Revisionsgericht jedenfalls in dem Umfang, in dem das erstinstanzliche Urteil Bestand hat, eigene Feststellungen bei der Prüfung, ob ein Verfahrenshindernis vorliegt, verwehrt. Es müßte sich auf die Würdigung des Tatsachenstoffs beschränken.
3. Die genannten Gesichtspunkte sprechen dagegen, die Problematik mit Hilfe der Rechtsfigur des Verfahrenshindernisses zu lösen. Daß Verfassungsgrundsätze die Wahl einer solchen Lösung auch nur nahelegen würden, ist nicht ersichtlich. Demgegenüber erscheint es sachgerecht, in Bezug auf jeden Beteiligten die Maßstäbe anzuwenden, die das Strafrecht und das Strafverfahrensrecht für sein Verhalten zur Verfügung stellen und vorschreiben.