BVerwG
28. Februar 2006
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 28.02.2006 - 4 A 1016/06 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 4 A 1016/06 |
| Entscheidungsdatum : | 28. Februar 2006 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 28. Februar 2006 durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht H a l a m a als Berichterstatter gemäß § 87 a Abs. 1 und 3 VwGO beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15 000 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Kläger hat seine Klage mit Schriftsatz vom 15. Februar 2006 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.