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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 17.06.2010 - V ZA 3/10 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | V ZA 3/10 |
| Entscheidungsdatum : | 17. Juni 2010 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juni 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt- Räntsch und Dr. Roth
beschlossen:
Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen, weil er keine hinreichende Erfolgsaussicht bietet. Die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 EUR nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO). Die ausgeurteilten künftigen Leistungen sind nicht mit der restlichen statistischen Lebenserwartung der Beklagten zu bemessen, sondern nach § 9 ZPO mit dem 3,5-fachen Jahresbetrag, also mit einem Betrag von (3,5 x 12 x 255,65 EUR =) 10.737,30 EUR. Hinzu kommen nur die bis zur Klageerhebung im Juli 2007 fällig gewordenen Rückstände in Höhe von (20 x 255,65 EUR =) 5.113 EUR. Der Bundesgerichtshof hat wiederholt entschieden, dass nach der Klageerhebung aufgelaufene Rückstände in keiner Instanz den Wert des Beschwerdegegenstandes erhöhen (Senat, Beschl. v. 6. Mai 1960, V ZR 148/59, NJW 1960, 1459 f.; BGH, Beschl. v. 25. November 1998, IV ZR 199/98, NVersZ 1999, 239 m.w.N.).
Unterschrift
Krüger Klein Lemke
Schmidt-Räntsch Roth
Vorinstanz
LG Duisburg; 04.12.2008; 2 O 260/07 / OLG Düsseldorf; 10.12.2009; I-12 U 30/09