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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 23.09.2015 - V ZB 133/13 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | V ZB 133/13 |
| Entscheidungsdatum : | 23. September 2015 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in der Abschiebungshaftsache
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. September 2015 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt- Räntsch und Dr. Brückner, den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde wird festgestellt, dass die Beschlüsse des Amtsgerichts Krefeld vom 2. Juli 2013 und der 7. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld vom 5. August 2013 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt haben.
Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden dem Landkreis Borken auferlegt.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 EUR.
Gründe
Die mit dem Feststellungsantrag analog § 62 FamFG statthafte Rechtsbeschwerde ist begründet. Die Haftanordnung des Amtsgerichts und ihre Aufrechterhaltung durch das Beschwerdegericht haben den Betroffenen jedenfalls deshalb in seinen Rechten verletzt, weil abzusehen war, dass die Haft in der Justizvollzugsanstalt Büren und damit unter Verletzung der im Lichte von Art. 16 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2008/115/EG auszulegenden Vorschrift des § 62a Abs. 1 AufenthG vollzogen werden würde (vgl. näher Senat, Beschluss vom 25. Juli 2014 - V ZB 137/14, FGPrax 2014, 230 Rn. 7 ff.). Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 74 Abs. 7 FamFG).
Unterschrift
Stresemann Schmidt-Räntsch Brückner
Göbel Haberkamp
Vorinstanz
AG Krefeld; 02.07.2013; 29 XIV 75/13/B / LG Krefeld; 05.08.2013; 7 T 92/13