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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 08.09.2005 - 3 StR 297/05 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 3 StR 297/05 |
| Entscheidungsdatum : | 8. September 2005 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. September 2005 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aurich vom 28. April 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 SPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Im Hinblick darauf, dass der Angeklagte bereits seit 1986 in der Bundesrepublik lebt, weder er noch sein Verteidiger in der Hauptverhandlung die Zuziehung eines Dolmetschers beantragt hatten und sich das Gericht aus der Verfolgung der Hauptverhandlung durch den Angeklagten die Überzeugung verschafft hatte, dass er ihr "uneingeschränkt" folgen konnte, belegt weder eine fremde Staatsbürgerschaft noch die behauptete und möglicherweise nur vorsorglich erfolgte Zuziehung eines Dolmetschers in früheren Verfahren einen Beurteilungsfehler des Gerichts.
Soweit in der Rüge der Verletzung des § 250 StPO eine Aufklärungsrüge gesehen werden könnte, wäre diese unzulässig, da das Ergebnis der vermissten Beweiserhebung nicht mitgeteilt wird. Im Übrigen drängte angesichts des durch die Angaben des Kriminalkommissars D. bestätigten Geständnisses des Angeklagten nichts zur Vernehmung weiterer Polizeibeamter.
Der Angeklagte ist nicht dadurch beschwert, dass sein Verhalten (Deponieren der Drogen auf seinem Grundstück und Übergabe an den Käufer Dw. ) nicht unter dem Gesichtspunkt der täterschaftlich begangenen Abgabe, jedenfalls aber des Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nach § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG geprüft worden ist, der mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bedroht ist.
Unterschrift
Tolksdorf Winkler Pfister Kolz Hubert