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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 20.09.2004 - 30 W (pat) 84/03 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 30 W (pat) 84/03 |
| Entscheidungsdatum : | 20. September 2004 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
30 W (pat) 84/03 An Verkündungs Statt zugestellt am (Aktenzeichen) …
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
…
betreffend die IR-Marke 737 992
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 20. September 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Buchetmann, des Richters Schramm und der Richterin Hartlieb
BPatG 154 6.70 beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 9 IR des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 17. Juli 2002 und vom 21. Januar 2003 aufgehoben.
Gründe
I.
Die IR-Marke 737 992 QUICKADDRESS begehrt Schutz in der Bundesrepublik Deutschland für die Waren
9 Computer software for the management and capture of addresses.
Die Markenstelle für Klasse 9 IR hat nach vorausgegangenem avis de refus de protection der Marke den Schutz versagt und in einem weiteren Beschluss auch die dagegen eingelegte Erinnerung zurückgewiesen. Begründend ist im wesentlichen dargelegt, dass es sich bei der Marke um einen üblich gebildeten Begriff der einschlägigen Fachsprache handle, dem mit der Bedeutung "schnelle (Speicher-) Adresse" beschreibende Bedeutung zukomme. Er sei insofern dem bereits geläufigen Fachbegriff QUICKACCESS vergleichbar. Insoweit stelle sich die Marke hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Software als griffiger schlagwortartiger Hinweis dar, um die Schnelligkeit des Datenzugriffs auf Speicheradressen, auf gespeicherte Adreßdatenbestände etc hinzuweisen.
Die Markeninhaberin hat Beschwerde eingelegt und diese mit näheren Ausführungen darauf gestützt, die Markenbildung sei grammatikalisch nicht korrekt, insbesondere werde im Englischen schnell nicht mit quick, sondern mit fast ausgedrückt. Auch könne eine Adresse nicht "schnell" sein. Ergänzend verweist sie auf Schutzgewährungen der Marke unter anderem auch in englischsprachigen Ländern wie Großbritannien, Australien, USA, Canada und Irland.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Es kann nicht hinreichend sicher festgestellt werden, dass die Marke in sprachüblich gebildeter Form eine beschreibende Bedeutung hat.
Zwar ist das Zeichenwort auch im inländischen Verkehr, für den im Bereich der Warenklasse 9 englisch Fachsprache ist, unschwer in seinem Wortsinn erfaßbar. Quick hat im Englischen die Bedeutung von schnell, prompt etc. (vgl. z.B. Ponds/ Collins, Großwörterbuch für Experten und Universität, Deutsch-Englisch, Englisch- Deutsch, Neubearbeitung 1999). Es wird speziell auch in Fachausdrücken im Zusammenhang mit Computern in diesem Sinn gebraucht, etwa quick access (= Schnellzugriff), quick-break (Netzwischer, sehr kurzer Spannungsabfall im Stromnetz), quick-motion apparatus (Zeitraffer); quicksort (Schnellsortierung) (vgl. Schulze, Computer-Englisch, rororo-Verlag). Address bedeutet in erster Linie Adresse. Entsprechend den angeführten Beispielen läßt sich das Zeichenwort somit ohne weiteres mit der Bedeutung "Schnelladresse" erfassen. Insoweit kann jedoch nicht festgestellt werden, dass diese Bezeichnung einen Sinn zu vermitteln vermag, dem in Bezug zu den beanspruchten Waren ein bestimmter sinnvoller Aussagewert zukommt. Die Verwaltung und Erfassung von Adressen wird mit Schnelladresse nicht naheliegend und sinnvoll bezeichnet. Denkbar wäre allenfalls, dass sich damit der Gedanke verknüpfen läßt, es handele sich um eine Adresse in besonders knapper Form. Hierfür eignet sich jedoch wesentlich treffender das Wort short, das gerade im Computerbereich mit shortcut (key) (Abkürzung, Schnelltaste) allgemein verbreitet ist. Dafür, dass quick neben short auch im Sinn von "in abgekürzter Form" gebräuchlich ist, lassen sich keine ausreichenden Anhaltspunkte feststellen. Dass das Zeichenwort auch den schnellen Adressiervorgang, das schnelle Adressieren in sprachüblicher Form bezeichnet, kann der Senat anhand der ihm zur Verfügung stehenden Mittel nicht feststellen. Zwar ist (to) address im Englischen auch als Verb bekannt, so dass der Sinn des Zeichens auch mit schnell adressieren gedeutet werden kann. Es erscheint jedoch insoweit nicht sprachlich korrekt gebildet zu sein. Denn als Adverb würde schnell mit quickly zu übersetzen sein. Überdies wird das Adverb im Regelfall dem Verb nachgestellt, so dass schnell adressieren korrekt wohl address quickly lauten müßte. Dafür, dass entgegen der grammatikalisch korrekten Ausdruckweise in der Fachsprache auch das Zeichenwort als üblicher Ausdruck eingeführt ist, hat der Senat keine ausreichenden Hinweise. Die von der Schutzsuchenden vorgelegten Eintragungen der Marke in englischsprachigen Ländern deuten zusätzlich darauf hin, dass das Zeichen nicht als sprachüblich gebildetes Wort anzusehen ist.
Die Beschwerde hat deshalb Erfolg, wobei jedoch der Schutzbereich der Marke sich auf diese konkrete Formgestaltung beschränkt und nicht etwa den sich dahinter verbergenden Sinngehalt des Schnelladressierens erfaßt.
Dr. Buchetmann Schramm Hartlieb
Hu