Fachbeiträge • 0
Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 08.11.2000 - 26 W (pat) 89/00 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 26 W (pat) 89/00 |
| Entscheidungsdatum : | 8. November 2000 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
26 W (pat) 89/00 (Aktenzeichen)
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
…
BPatG 152 10.99 betreffend die Marke 2 913 320
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 8. November 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Schülke sowie des Richters Kraft und der Richterin Eder
beschlossen:
Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 34 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 4. September 1997 und vom 30. November 1999 sind wirkungslos, soweit auf Grund des Widerspruchs aus der IR-Marke R 302 239 die vollständige bzw. teilweise Löschung der Marke 2 913 320 angeordnet worden ist.
Gründe
Mit Beschluß vom 4. September 1997 hat die Markenstelle für Klasse 34 des Deutschen Patent- und Markenamts wegen einer Verwechslungsgefahr mit der älteren IR-Marke R 302 239 die Löschung der Marke 2 913 320 angeordnet.
Auf die dagegen gerichtete Erinnerung der Inhaberin der Marke 2 913 320 hat sie mit Beschluß vom 30. November 1999 diese Entscheidung aufgehoben, soweit darin die Löschung der Marke 2 913 320 hinsichtlich eines Teils der Waren angeordnet worden ist.
Den Widerspruch aus der IR-Marke R 302 239 hat sie insoweit zurückgewiesen. Im übrigen hat sie die Erinnerung zurückgewiesen.
Die Inhaberin der Marke 2 913 320 hat hiergegen Beschwerde eingelegt. Im Beschwerdeverfahren hat die Widersprechende ihren Widerspruch zurückgenommen.
Mit der Zurücknahme des Widerspruchs aus der IR-Marke R 302 239 ist dem Widerspruchsverfahren gemäß § 82 Abs 1 S 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 S 1 ZPO die Grundlage entzogen worden. Aus Gründen der Rechtsklarheit ist auszusprechen, daß die angefochtenen Beschlüsse im Umfang der angeordneten vollständigen bzw. teilweisen Löschung wirkunglos sind (BGH Mitt 1998, 264 - Puma).
Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlaß.
Schülke Eder Kraft
Wf