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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Beschluss vom 03.06.2022 - 4 BN 34/21 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 4 BN 34/21 |
| Entscheidungsdatum : | 3. Juni 2022 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
OVG Münster; 11.06.2021; 11 D 106/19.NE
Tenor
In der Normenkontrollsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 3. Juni 2022 durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Brandt und Dr. Decker und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Emmenegger beschlossen:
Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 11. Juni 2021 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 60 000 EUR festgesetzt.
Gründe
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird die Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen. Die Rechtssache kann voraussichtlich zur Klärung der Frage beitragen, ob sich der Eigentümer eines im Innenbereich gelegenen Grundstücks im Wege der Normenkontrolle gegen einen Raumordnungsplan wenden kann, der ein die Nutzung des Grundstücks betreffendes Ziel der Raumordnung festlegt.
Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Rechtsmittel
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 4 CN 2.22 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO, § 5 Nr. 6 Alt. 2 RDGEG vertreten lassen.