BVerwG
29. Juli 2008
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 29.07.2008 - 1 B 11/08 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 1 B 11/08 |
| Entscheidungsdatum : | 29. Juli 2008 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
VG Kassel; 20.02.2008; VG 7 E 1074/07
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 29. Juli 2008 durch die Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Richter und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Kassel vom 20. Februar 2008 wird verworfen.
Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig, weil die Entscheidung des Verwaltungsgerichts - entgegen der unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung des Verwaltungsgerichts - nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden kann (vgl. § 135 i.V.m. § 133 VwGO).
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus dem oben genannten Grund keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Im Hinblick auf die unzutreffende Rechtsmittelbelehrung werden Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG nicht erhoben.