BGH
1. Februar 2008
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Entscheidung vom 01.02.2008 - 2 StR 612/07 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 2 StR 612/07 |
| Entscheidungsdatum : | 1. Februar 2008 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. Februar 2008 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 20. September 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat, dass die Strafzumessungserwägungen des Landgerichts insgesamt keinen Rechtsfehler erkennen lassen.
Unterschrift
Rissing-van Saan Bode Rothfuß
Fischer Roggenbuck