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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 13.06.2023 - 14 W (pat) 9/22 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 14 W (pat) 9/22 |
| Entscheidungsdatum : | 13. Juni 2023 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
(Aktenzeichen)
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Patentanmeldung … (hier: Verfahrenskostenhilfe)
hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 13. Juni 2023 unter Mitwirkung der Richterin Dr. Münzberg, des Richters Schell und der Richterinnen Dr. Wagner und Dr. Philipps
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
ECLI:DE:BPatG:2023:130623B14Wpat9.22.0
Gründe
I.
Mit Beschluss vom 27. Januar 2022 hat das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) den Verfahrenskostenhilfeantrag des Anmelders auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Erteilungsverfahren und aller im Erteilungsverfahren fälligen Jahresgebühren zu seiner Patentanmeldung mit der Bezeichnung
"…"
wegen fehlender Erfolgsaussichten der Anmeldung zurückgewiesen, nachdem dem Anmelder zuvor mit einem Zwischenbescheid die
(D1) DE 10 2013 103 516 A1 (D2) DE 10 2004 037 218 A1 (D3) HOIO: Gewürze (Liste) [online]. Erstellungsdatum 2001. Im Internet: , [abgerufen am 17.12.2021]
als einer Patenterteilung entgegenstehender Stand der Technik übermittelt worden waren. Zur Begründung der Zurückweisung hat die Patentabteilung unter Bezugnahme auf diesen Zwischenbescheid ausgeführt, bei den geltenden Ansprüchen 1 bis 11 handle es sich um eine mehr oder minder wörtliche Wiedergabe des in der D1 aufgeführten Patentansprüche 1 bis 11. Der Anmelder habe lediglich bestimmte Begriffe in synonymer Weise ausgetauscht, weshalb die vorgenommenen Änderungen keinen patentierbaren Erfindungsgegenstand begründen könnten. Dönerprodukte auf der Basis von gekörnten Fleischmassen mit Zusätzen wie Gewürzen, Gemüse und dergleichen, auch unter Verwendung von Geflügelfleisch, seien im Stand der Technik bereits vielfach beschrieben, wie etwa in der D2. Dabei könne der Fachmann, ein auf dem Gebiet der Entwicklung und Herstellung von Drehspießgerichten tätiger Lebensmitteltechnologe, für die in der D2 genannten Zusätze aus der Vielzahl bekannter Gewürze und anderen für die Lebensmittelherstellung gebräuchlichen Pflanzen eine beliebige Auswahl treffen, um zu einem geschmacklich veränderten Produkt zu kommen, wie dies etwa die D3 belege. Diese Vorgehensweise liege im Bereich des fachmännischen Könnens. Es sei auch kein Unterschied im Zerkleinerungsgrad der anmeldegemäß als "zerkleinert" bezeichneten Fleischscheiben bzw. Dönerlappen gegenüber den in der D1 als "unzerkleinert" bezeichneten Fleischscheiben bzw. Fleischlappen zu erkennen, und auch die sonstigen Verfahrensschritte des anmeldegemäßen Verfahrens seien identisch zu dem in der D1 beschriebenen Verfahren. Die D1 stehe damit der Neuheit, zumindest aber der erfinderischen Tätigkeit des anmeldegemäßen Gegenstands des Anspruchs 1 ebenso entgegen wie die D2, die ebenfalls ein Verfahren zur Herstellung eines Fleischspießes beschreibe, bei dem die Fleischmasse sowohl Hackfleisch als auch grob gewolftes Fleisch enthalten könne. Auch aus der Anmeldebeschreibung ergäben sich keine Hinweise auf eine patentierbare Erfindung, zumal es sich hierbei ebenfalls um eine mehr oder minder wortwörtliche bzw. leicht veränderte Übernahme der Beschreibung der Druckschrift D1 handle.
Gegen diese Entscheidung hat der Anmelder Beschwerde eingelegt. Ohne auf die Argumentation der Patentabteilung in der Sache einzugehen, hat der Anmelder den angefochtenen Beschluss lediglich in unsachlicher und unangemessener Weise kommentiert.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Verfahrensakten Bezug genommen. II.
1. Die gebührenfreie Beschwerde ist statthaft und zulässig, sie bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg, da die Patentabteilung den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe zu Recht zurückgewiesen hat.
2. Nach den gesetzlichen Vorgaben darf Verfahrenskostenhilfe gemäß §§ 130 bis 138 PatG nur dann gewährt werden, wenn für die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht. Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht gegeben, da auch unter Anwendung des gebotenen, lediglich summarischen Prüfungsmaßstabs, die fehlende Patentfähigkeit des vorliegenden Anmeldegegenstandes außer Zweifel steht.
Die Wertung der Patentabteilung in dem angefochtenen Beschluss lässt keinen Fehler erkennen. Auch das Beschwerdevorbringen des Anmelders hat einen solchen nicht aufgezeigt. Die Argumentation der Patentabteilung orientiert sich ausschließlich an den verbindlichen, patentgesetzlichen Vorgaben, anhand derer jede beim DPMA angemeldete Erfindung zu prüfen und auf ihre Patentierbarkeit hin zu beurteilen ist. Danach lassen die mit der Patentanmeldung eingereichten Ansprüche keinen patentfähigen Gegenstand erkennen, so dass es an der für die Gewährung der Verfahrenskostenhilfe erforderlichen Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung fehlt (§ 130 Abs. 1 Satz 1 PatG i. V. m. § 114 ZPO).
3. Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
4. Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 135 Abs. 3 Satz 1 PatG).
Münzberg Schell Wagner Philipps