BGH
12. Januar 2006
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BGH
1. März 2006
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BVerfG
8. März 2006
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 01.03.2006 - 1 StR 491/02 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 1 StR 491/02 |
| Entscheidungsdatum : | 1. März 2006 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes
hier: Gegenvorstellung von Rechtsanwalt P. gegen den Senatsbeschluss vom 12. Januar 2006
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. März 2006 beschlossen:
Die Gegenvorstellung von Rechtsanwalt P. gegen den Senatsbeschluss vom 12. Januar 2006 wird zurückgewiesen.
Gründe
Der Senat hat in dem genannten Beschluss im Einzelnen dargelegt, dass die Voraussetzungen dafür fehlen, die rechtskräftige Entscheidung des Senats vom 12. März 2003 wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs aufzuheben. Daraus, dass Rechtsanwalt P. nunmehr darlegt, warum er die Auffassung des Senats nicht teilt, ergibt sich nichts anderes.
Unterschrift
Nack Wahl Kolz
Hebenstreit Elf