VGH Baden-Württemberg
9. Dezember 2005
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BVerwG
4. April 2006
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 04.04.2006 - 4 B 17/06 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 4 B 17/06 |
| Entscheidungsdatum : | 4. April 2006 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
VGH Baden-Württemberg; 09.12.2005; VGH 5 S 274/05
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 4. April 2006 durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Halama, Dr. Jannasch und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp beschlossen:
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 12 500 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Kläger hat seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 9. Dezember 2005 mit Schriftsatz vom 27. März 2006 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.