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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 21.01.2010 - 11 W (pat) 366/04 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 11 W (pat) 366/04 |
| Entscheidungsdatum : | 21. Januar 2010 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
11 W (pat) 366/04 Verkündet am 21. Januar 2010 (Aktenzeichen) …
BESCHLUSS
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 101 57 403
…
hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 21. Januar 2010 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. W. Maier sowie der Richter v. Zglinitzki, Dipl.-Ing. Dr. Fritze und Dipl.-Ing. Univ. Fetterroll
BPatG 154 08.05 beschlossen:
Das Patent DE 101 57 403 wird aufrechterhalten.
Gründe
I.
Auf die am 23. November 2001 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte Patentanmeldung ist das Patent 101 57 403 mit der Bezeichnung
"Verfahren zum Schweißen von Bauteilen"
erteilt und die Erteilung am 1. Juli 2004 veröffentlicht worden.
Gegen das Patent ist von der
E…, in M…
Einspruch erhoben worden.
Die Einsprechende hat geltend gemacht, dass der Gegenstand des Patents nicht patentfähig sei und beantragt,
das angegriffene Patent im vollen Umfang zu widerrufen. Zur Begründung ihres Einspruchs hat sie neben den im Erteilungsverfahren in Betracht gezogenen Druckschriften, zu denen auf die Patentschrift verwiesen wird, zusätzlich die Druckschriften
DD 270 090 A1 und Schiller, S. et al: "Elektronenstrahltechnologie", Verlag und Technik Berlin 1995, limitierter Nachdruck der 1. Auflage 1977
herangezogen.
Der Einspruch wurde am 23. Dezember 2009 zurückgenommen.
Die Patentinhaberin hat dem Einspruchsvorbringen widersprochen. Sie beantragt,
das Patent aufrechtzuerhalten.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte verwiesen.
II.
Das Patent wird aufrechterhalten.
Der Einspruch war zulässig.
Das Einspruchsverfahren war nach Rücknahme des zulässigen Einspruchs von Amts wegen ohne die Einsprechende fortzusetzen (§ 61 Abs. 1 Satz 2 PatG).
Die sachliche Prüfung des Einspruchsvorbringens und der Entgegenhaltungen hat nicht das Vorliegen eines Widerrufsgrundes ergeben. Diese Entscheidung ergeht gemäß § 47 Abs. 1 Satz 3 PatG i. V. m. § 59 Abs. 4 PatG ohne sachliche Begründung, da am Einspruchsverfahren nach der Rücknahme des einzigen Einspruchs nur noch die Patentinhaberin beteiligt ist und ihrem Antrag auf Aufrechterhaltung des Patents stattgegeben wird (vgl. Beschluss des Senats vom 5. August 2003; BPatGE 47, 168 ff. - fehlende Begründungspflicht).
Dr. W. Maier v. Zglinitzki Dr. Fritze Fetterroll
Bb