OVG Berlin-Brandenburg
16. Mai 2006
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BVerwG
10. Januar 2007
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BVerwG
3. April 2007
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 03.04.2007 - 6 PB 18/06 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 6 PB 18/06 |
| Entscheidungsdatum : | 3. April 2007 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
OVG Berlin-Brandenburg; 16.05.2006; OVG 60 PV 3.05
Tenor
In der Personalvertretungssache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 3. April 2007 durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Büge beschlossen:
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Beschwerdeverfahren wegen Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde auf 5 000 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Entscheidung beruht auf § 23 Abs. 3 Satz 2, § 33 Abs. 1 und Abs. 8 Satz 1 Halbs. 1 RVG. Diese Vorschriften sind hier anwendbar, weil das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren - ebenso wie das arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren - gerichtskostenfrei ist (§ 91 Abs. 2 BlnPersVG i.V.m. §§ 2a, 80 Abs. 1 ArbGG und § 2 Abs. 2 GKG). Nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG ist der Gegenstandswert nach billigem Ermessen zu bestimmen; in Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung und bei nicht vermögensrechtlichen Gegenständen ist der Gegenstandswert mit 4 000 EUR, nach Lage des Falles niedriger oder höher anzunehmen. Es entspricht nach Lage des Falles billigem Ermessen, den Gegenstandswert auf 5 000 EUR festzusetzen. Insoweit ist auf einen Rechtsgedanken in § 52 Abs. 2 GKG zurückzugreifen, wonach im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ein Streitwert von 5 000 EUR anzunehmen ist, wenn der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet. Dies erscheint deswegen gerechtfertigt, weil für das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren ungeachtet der weitgehenden Geltung des Arbeitsgerichtsgesetzes der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet ist (§ 106 BPersVG i.V.m. § 91 Abs. 1 BlnPersVG). Auf diese Weise erfolgt die Wertfestsetzung im Ergebnis in derselben Höhe wie in solchen personalvertretungsrechtlichen Rechtsstreitigkeiten, in welchen nach Maßgabe des Landesrechts die Verwaltungsgerichtsordnung gilt und für welche in direkter Anwendung des § 52 Abs. 2 GKG sowie in Übereinstimmung mit Nr. 31 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 8. Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327 = DVBl 2004, 1525) der Auffangwert von 5 000 EUR festgesetzt zu werden pflegt.
Der Senat pflegt aus Gründen der Rechtseinheit in den Materien seines Zuständigkeitsbereichs die Empfehlungen des Streitwertkatalogs 2004 zu übernehmen. Deswegen kommt eine Staffelung des Gegenstandswertes bei einem Wahlanfechtungsbegehren in Abhängigkeit von der Größe des Personalrats nicht in Betracht.
Ebenso wenig wirkt sich werterhöhend aus, dass im vorliegenden Verfahren die Wahl auch in der Gruppe der Angestellten angefochten wurde. Wie den Ausführungen in Rn. 2 des Senatsbeschlusses vom 10. Januar 2007 zu entnehmen ist, handelt es sich dabei nicht um einen eigenständigen Streitgegenstand. Vielmehr haben die Gerichte in jedem Wahlanfechtungsverfahren von Amts wegen zu prüfen, ob der die Anfechtung rechtfertigende Verstoß sich nur auf die Wahl der Vertreter einer bestimmten Gruppe ausgewirkt haben kann.